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Betriebsaufspaltung: Faktische Beherrschung der Ehegatten-Betriebs-GmbH
Eine sogenannte Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn das Besitz- und das
Betriebsunternehmen sachlich und personell miteinander verflochten sind. Dabei überlässt
das Besitz- dem Betriebsunternehmen mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage
miet- oder pachtweise (= sachliche Verflechtung) und Sie als Besitzunternehmer können
auch im Betriebsunternehmen Ihren Willen durchsetzen (= personelle Verflechtung). Das
Besitzunternehmen erzielt in solch einem Fall weiterhin gewerbesteuerpflichtige Einkünfte.
Welche gesellschaftsrechtlichen Konstellationen führen jedoch zu einer solchen personellen
Verflechtung der Unternehmen?
Nach Ansicht des Finanzgerichts Saarland kann eine Betriebsaufspaltung auch dann
vorliegen, wenn der Ehemann als (alleiniger) Besitzunternehmer an der Betriebs-GmbH nur
mit zunächst 45 % (später 48 %) beteiligt ist und die übrigen GmbH-Anteile (55 % bzw. 52
%) von seiner Ehefrau gehalten werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Ehemann als
alleiniger Besitzunternehmer und alleiniger von allen Beschränkungen befreiter
Geschäftsführer der GmbH aufgrund einer besonderen tatsächlichen Machtstellung
ungeachtet seiner Minderheitsbeteiligung seinen Willen bei der GmbH immer durchsetzen
kann. Man bezeichnet dies als "faktische Beherrschung" der GmbH. Zu prüfen, ob eine
faktische Beherrschung vorliegt, ist nicht immer leicht. Für eine faktische Beherrschung und
damit das Bestehen einer Betriebsaufspaltung spricht allerdings nach Ansicht des Gerichts,
wenn
- das stets
steuerlich
beratene
Ehepaar
von
Anfang an
über
zwanzig
Jahre bis
zur
Trennung
der
Ehegatten
unstreitig
in den
Steuererklärungen
vom
Bestehen
einer
Betriebsaufspaltung
ausgegangen ist,
- die nach
dem
Gesellschaftsvertrag der
GmbH
erforderlichen
Formalien
(z.B.
Ladung
zur
Gesellschafterversammlung
durch
eingeschriebenen
Brief,
Beschluss
der
Gesellschafterversammlung
zu Miet-
und
Kreditverträgen,
Zustellung
einer
Bilanzabschrift
durch
Einschreibebrief
usw.)
nicht
eingehalten worden
sind und
- die
erheblichen
Gewinne
der GmbH
in den
letzten
Jahren
vor der
Trennung
der
Ehegatten
nicht
ausgeschüttet
worden
sind und
die
Ehefrau
ihre
Anteile an
der GmbH
trotz eines
gemeinen
Werts in
Millionenhöhe im
Rahmen
der
ehelichen
Vermögensauseinandersetzung zum
Nennbetrag von
13.000
EUR auf
den
Ehemann
übertragen hat.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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