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Betriebsaufspaltung: Faktische Beherrschung der Ehegatten-Betriebs-GmbH

Eine sogenannte Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn das Besitz- und das Betriebsunternehmen sachlich und personell miteinander verflochten sind. Dabei überlässt das Besitz- dem Betriebsunternehmen mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage miet- oder pachtweise (= sachliche Verflechtung) und Sie als Besitzunternehmer können auch im Betriebsunternehmen Ihren Willen durchsetzen (= personelle Verflechtung). Das Besitzunternehmen erzielt in solch einem Fall weiterhin gewerbesteuerpflichtige Einkünfte. Welche gesellschaftsrechtlichen Konstellationen führen jedoch zu einer solchen personellen Verflechtung der Unternehmen?

Nach Ansicht des Finanzgerichts Saarland kann eine Betriebsaufspaltung auch dann vorliegen, wenn der Ehemann als (alleiniger) Besitzunternehmer an der Betriebs-GmbH nur mit zunächst 45 % (später 48 %) beteiligt ist und die übrigen GmbH-Anteile (55 % bzw. 52 %) von seiner Ehefrau gehalten werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Ehemann als alleiniger Besitzunternehmer und alleiniger von allen Beschränkungen befreiter Geschäftsführer der GmbH aufgrund einer besonderen tatsächlichen Machtstellung ungeachtet seiner Minderheitsbeteiligung seinen Willen bei der GmbH immer durchsetzen kann. Man bezeichnet dies als "faktische Beherrschung" der GmbH. Zu prüfen, ob eine faktische Beherrschung vorliegt, ist nicht immer leicht. Für eine faktische Beherrschung und damit das Bestehen einer Betriebsaufspaltung spricht allerdings nach Ansicht des Gerichts, wenn

  • das stets steuerlich beratene Ehepaar von Anfang an über zwanzig Jahre bis zur Trennung der Ehegatten unstreitig in den Steuererklärungen vom Bestehen einer Betriebsaufspaltung ausgegangen ist,
  • die nach dem Gesellschaftsvertrag der GmbH erforderlichen Formalien (z.B. Ladung zur Gesellschafterversammlung durch eingeschriebenen Brief, Beschluss der Gesellschafterversammlung zu Miet- und Kreditverträgen, Zustellung einer Bilanzabschrift durch Einschreibebrief usw.) nicht eingehalten worden sind und
  • die erheblichen Gewinne der GmbH in den letzten Jahren vor der Trennung der Ehegatten nicht ausgeschüttet worden sind und die Ehefrau ihre Anteile an der GmbH trotz eines gemeinen Werts in Millionenhöhe im Rahmen der ehelichen Vermögensauseinandersetzung zum Nennbetrag von 13.000 EUR auf den Ehemann übertragen hat.
Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2008)

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