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Kapitalvermögen: Veräußerungsgewinn aus einer Call-Option ist
steuerpflichtig
Wenn Sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft (insbesondere einer GmbH) außerhalb der
einjährigen Spekulationsfrist verkaufen, führt dies zu einem steuerpflichtigen
Veräußerungsgewinn, wenn Sie als Veräußerer zu mindestens 1 % an der Gesellschaft
beteiligt sind. Gleiches gilt für den Verkauf von "Anwartschaften" auf Beteiligungen. Der
jeweilige Gewinn ist zur Hälfte steuerpflichtig; ab 2009 dann zu 60 %.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jetzt mit der Frage befasst, ob auch der
schuldrechtliche Anspruch gegen einen Gesellschafter auf Übertragung eines
Gesellschaftsanteils (Call-Option) zu den Anwartschaften in diesem Sinne gehört. Er hat die
bislang vorherrschende Meinung abgelehnt, die nur unmittelbar gegen die
Kapitalgesellschaft gerichtete Anwartschaften - insbesondere Bezugsrechte - erfassen will.
Für den BFH war entscheidend, dass sich der Inhaber des Optionsrechts mit dessen
Veräußerung den Vermögenszuwachs der Gesellschaftsanteile verschaffen kann.
Im Urteilsfall war dem Letzterwerber die GmbH-Beteiligung 15 Mio. EUR wert. Davon hat er
10 Mio. EUR an den Inhaber des Optionsrechts gezahlt und nach Ausübung der Option
noch einmal 5 Mio. EUR an den optionsverpflichteten Gesellschafter. Beim Verkäufer des
Optionsrechts war ein steuerpflichtiger Gewinn auf der Grundlage des Verkaufspreises von
10 Mio. EUR zu ermitteln.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF, Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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