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Verdeckte Gewinnausschüttung: Honorarzahlungen und überhöhte
Grundstückskaufpreise
Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) werden dem Einkommen der GmbH wieder
hinzugerechnet und führen bei Ihnen als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH zur
Hälfte zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen. Als beherrschender
Gesellschafter-Geschäftsführer sollten Sie unbedingt darauf achten, dass alle
Zuwendungen, die Sie von der GmbH erhalten, auf klaren und von vornherein
abgeschlossenen Vereinbarungen beruhen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg griff in
nur einem Streitfall gleich zwei vGA auf. Fazit:
- Schließen
Sie mit
der GmbH
am selben
Tag zwei
inhaltlich
voneinander
abweichende
Vereinbarungen ab,
die die
Honorierung Ihrer
Tätigkeit
als
Geschäftsführer und
Berater
betreffen,
so sieht
das
Gericht
hierin eine
vGA.
- Eine vGA
kann
zudem
vorliegen,
wenn die
GmbH
einen
Vermögensvorteil
nicht
Ihnen
persönlich,
sondern
einer
Ihnen
nahestehenden
Person
zuwendet
- z.B.,
wenn
diese
Person
ein
Grundstück zu
einem
überhöhten
Kaufpreis
an die
GmbH
veräußert.
Wann können Sie aber von einem überhöhten Kaufpreis ausgehen? Maßgebend hierfür ist
der Verkehrswert des Grundstücks, der im Übrigen gar nicht so einfach zu ermitteln ist. Am
verlässlichsten kann der Verkehrswert festgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt des
Grundstücksverkaufs Angebote von anderen Interessenten vorgelegen haben. Liegen
solche konkreten Angebote nicht vor, so ist ersatzweise auf die Kaufpreise für gleichartige
Grundstücke in möglichst räumlicher Nähe zurückzugreifen. Erst wenn diese beiden Wege
nicht möglich sind, kommt ein Verkehrswertgutachten in Betracht, das den Preis genau
feststellen soll. Wie ansonsten auch (z.B. bei der Prüfung der Angemessenheit von GmbH-Geschäftsführergehältern) gibt es nicht nur den einen "einzigen" Wert, sondern regelmäßig
eine gewisse Bandbreite, die in vollem Umfang einen zutreffenden objektiven Wert
widerspiegelt und deswegen auch in ihrem unteren und oberen Bereich als "richtig"
zugrunde zu legen ist. Erst wenn die maßgebliche Angemessenheitsgrenze um mehr als 20
% über- oder unterschritten wird, ist von einer vGA auszugehen.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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