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Verdeckte Gewinnausschüttung: Honorarzahlungen und überhöhte Grundstückskaufpreise

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) werden dem Einkommen der GmbH wieder hinzugerechnet und führen bei Ihnen als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH zur Hälfte zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen. Als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer sollten Sie unbedingt darauf achten, dass alle Zuwendungen, die Sie von der GmbH erhalten, auf klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarungen beruhen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg griff in nur einem Streitfall gleich zwei vGA auf. Fazit:

  • Schließen Sie mit der GmbH am selben Tag zwei inhaltlich voneinander abweichende Vereinbarungen ab, die die Honorierung Ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer und Berater betreffen, so sieht das Gericht hierin eine vGA.
  • Eine vGA kann zudem vorliegen, wenn die GmbH einen Vermögensvorteil nicht Ihnen persönlich, sondern einer Ihnen nahestehenden Person zuwendet - z.B., wenn diese Person ein Grundstück zu einem überhöhten Kaufpreis an die GmbH veräußert.

Wann können Sie aber von einem überhöhten Kaufpreis ausgehen? Maßgebend hierfür ist der Verkehrswert des Grundstücks, der im Übrigen gar nicht so einfach zu ermitteln ist. Am verlässlichsten kann der Verkehrswert festgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs Angebote von anderen Interessenten vorgelegen haben. Liegen solche konkreten Angebote nicht vor, so ist ersatzweise auf die Kaufpreise für gleichartige Grundstücke in möglichst räumlicher Nähe zurückzugreifen. Erst wenn diese beiden Wege nicht möglich sind, kommt ein Verkehrswertgutachten in Betracht, das den Preis genau feststellen soll. Wie ansonsten auch (z.B. bei der Prüfung der Angemessenheit von GmbH-Geschäftsführergehältern) gibt es nicht nur den einen "einzigen" Wert, sondern regelmäßig eine gewisse Bandbreite, die in vollem Umfang einen zutreffenden objektiven Wert widerspiegelt und deswegen auch in ihrem unteren und oberen Bereich als "richtig" zugrunde zu legen ist. Erst wenn die maßgebliche Angemessenheitsgrenze um mehr als 20 % über- oder unterschritten wird, ist von einer vGA auszugehen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 06/2008)

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