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Verdeckte Gewinnausschüttung: Angemessenheit der Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern

Mit dem Finanzamt kommt es häufig zu Streitigkeiten bezüglich der Frage, ob Ihre Bezüge als Gesellschafter-Geschäftsführer noch angemessen sind oder teilweise zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu folgende interessante Grundsätze aufgestellt:

Die durch den sogenannten externen Betriebsvergleich ermittelte angemessene Geschäftsführervergütung bezieht sich auf die Gesamtgeschäftsführung. Bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer müssen daher Abschläge vorgenommen werden, um eine sogenannte Gewinnabsaugung durch die "Vervielfältigung der Geschäftsführer" zu vermeiden. Vor allem dann muss von dem Gehalt ein Abschlag vorgenommen werden, wenn

  • der oder die Geschäftsführer tatsächlich nur für solche Aufgabenbereiche zuständig ist/sind, die nicht als geschäftsführend angesehen werden können, oder
  • der eine oder andere Geschäftsführer keine Gesamt-, sondern nur eine Teilverantwortung trägt.

Andererseits können aber auch Gehaltszuschläge gerechtfertigt sein, z.B. weil

  • die Aufteilung auf mehrere Geschäftsführer eine effektivere Bewältigung der anstehenden Aufgaben ermöglicht,
  • besondere zusätzliche Qualifikationen und Erfahrungen eingebracht werden oder
  • die Geschäftsführer zusätzlich zu ihren eigenen Aufgaben Tätigkeiten anderer Arbeitnehmer übernehmen.

Außerdem ist der GmbH-Geschäftsführer verpflichtet, einer Herabsetzung seiner Bezüge im Fall einer wesentlichen verschlechterten wirtschaftlichen Lage der Kapitalgesellschaft zuzustimmen. Wirkt der Gesellschafter-Geschäftsführer jetzt nicht auf eine Gehaltsherabsetzung hin, liegt ebenfalls eine vGA vor.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 06/2008)

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