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Verdeckte Gewinnausschüttung: Angemessenheit der Bezüge von
Gesellschafter-Geschäftsführern
Mit dem Finanzamt kommt es häufig zu Streitigkeiten bezüglich der Frage, ob Ihre Bezüge
als Gesellschafter-Geschäftsführer noch angemessen sind oder teilweise zu einer
verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat
hierzu folgende interessante Grundsätze aufgestellt:
Die durch den sogenannten externen Betriebsvergleich ermittelte angemessene
Geschäftsführervergütung bezieht sich auf die Gesamtgeschäftsführung. Bei Bestellung
mehrerer Geschäftsführer müssen daher Abschläge vorgenommen werden, um eine
sogenannte Gewinnabsaugung durch die "Vervielfältigung der Geschäftsführer" zu
vermeiden. Vor allem dann muss von dem Gehalt ein Abschlag vorgenommen werden,
wenn
- der oder
die
Geschäftsführer
tatsächlich nur für
solche
Aufgabenbereiche
zuständig
ist/sind,
die nicht
als
geschäftsführend
angesehen werden
können,
oder
- der eine
oder
andere
Geschäftsführer
keine
Gesamt-,
sondern
nur eine
Teilverantwortung
trägt.
Andererseits können aber auch Gehaltszuschläge gerechtfertigt sein, z.B. weil
- die
Aufteilung
auf
mehrere
Geschäftsführer
eine
effektivere
Bewältigung der
anstehenden
Aufgaben
ermöglicht,
- besondere
zusätzliche
Qualifikationen und
Erfahrungen
eingebracht werden
oder
- die
Geschäftsführer
zusätzlich
zu ihren
eigenen
Aufgaben
Tätigkeiten anderer
Arbeitnehmer
übernehmen.
Außerdem ist der GmbH-Geschäftsführer verpflichtet, einer Herabsetzung seiner Bezüge im
Fall einer wesentlichen verschlechterten wirtschaftlichen Lage der Kapitalgesellschaft
zuzustimmen. Wirkt der Gesellschafter-Geschäftsführer jetzt nicht auf eine
Gehaltsherabsetzung hin, liegt ebenfalls eine vGA vor.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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