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Kapitalvermögen: Veräußerungsgewinn aus einer Call-Option ist steuerpflichtig

Wenn Sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft (insbesondere einer GmbH) außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist verkaufen, führt dies zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, wenn Sie als Veräußerer zu mindestens 1 % an der Gesellschaft beteiligt sind. Gleiches gilt für den Verkauf von "Anwartschaften" auf Beteiligungen. Der jeweilige Gewinn ist zur Hälfte steuerpflichtig; ab 2009 dann zu 60 %.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jetzt mit der Frage befasst, ob auch der schuldrechtliche Anspruch gegen einen Gesellschafter auf Übertragung eines Gesellschaftsanteils (Call-Option) zu den Anwartschaften in diesem Sinne gehört. Er hat die bislang vorherrschende Meinung abgelehnt, die nur unmittelbar gegen die Kapitalgesellschaft gerichtete Anwartschaften - insbesondere Bezugsrechte - erfassen will. Für den BFH war entscheidend, dass sich der Inhaber des Optionsrechts mit dessen Veräußerung den Vermögenszuwachs der Gesellschaftsanteile verschaffen kann.

Im Urteilsfall war dem Letzterwerber die GmbH-Beteiligung 15 Mio. EUR wert. Davon hat er 10 Mio. EUR an den Inhaber des Optionsrechts gezahlt und nach Ausübung der Option noch einmal 5 Mio. EUR an den optionsverpflichteten Gesellschafter. Beim Verkäufer des Optionsrechts war ein steuerpflichtiger Gewinn auf der Grundlage des Verkaufspreises von 10 Mio. EUR zu ermitteln.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF, Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2008)

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