Aktuelle RechtsinformationenEin Service von: |
Übernachtung im Einzelzimmer | 100,00 EUR |
Frühstück | 18,00 EUR |
Zwischensumme | 118,00 EUR |
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer | 22,42 EUR |
Gesamtbetrag | 140,42 EUR |
Der Arbeitgeber kann die Übernachtungskosten in folgender Höhe steuerfrei ersetzen:
Gesamtbetrag der Hotelrechnung | 140,42 EUR |
abzüglich Frühstück 18 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer | 21,42 EUR |
steuerfrei ersetzbare Übernachtungskosten | 119,00 EUR |
Die Kosten für das Frühstück sind mit dem Pauschbetrag für Verpflegung abgegolten. War der Arbeitnehmer an beiden Tagen der zweitägigen Dienstreise (= Auswärtstätigkeit) z.B. mindestens 14 Stunden von seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend, kann der Arbeitgeber außerdem 24 EUR Verpflegungsmehraufwand (2 Tage à 12 EUR) steuerfrei erstatten.
Hinweis: Ist im vorstehenden Beispiel das Hotelzimmer vom Arbeitgeber gebucht worden, handelt es sich dabei um steuerfreien Reisekostenersatz. Das Frühstück wird in diesem Fall vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, mit der Folge, dass der Arbeitgeber 1,50 EUR als Sachbezugswert dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzurechnen muss. Diese Versteuerung kann entfallen, wenn der Beschäftigte direkt einen Betrag von 1,50 EUR an den Arbeitgeber zahlt, z.B. indem 1,50 EUR "pro Führstück" von der steuerfreien Reisekostenvergütung (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen) abgezogen wird.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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