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Vermietungseinkünfte: Abschreibung entfällt, wenn Kaufvertrag aufgehoben wird

Zu Ihren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört auch die Abschreibung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Der Abschreibungssatz beträgt regelmäßig 2 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Nur wenn Sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten selbst aufgewendet haben, dürfen Sie die Immobilie auch abschreiben. Das bedeutet aber nicht, dass Sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Zeitpunkt der Abschreibung bereits gezahlt haben müssen, es reicht aus, dass Sie sie ganz oder teilweise schulden.

Der Bundesfinanzhof lehnt allerdings die Inanspruchnahme der Abschreibung in dem Jahr ab, in dem der Anschaffungsvorgang durch Aufhebung des Kaufvertrags in vollem Umfang rückgängig gemacht wird. Es fehlt nämlich dann an der notwendigen finanziellen Belastung des Steuerzahlers, weil damit endgültig feststeht, dass er keine Anschaffungskosten zu tragen hat.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2008)

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