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Vermietungseinkünfte: Abschreibung entfällt, wenn Kaufvertrag
aufgehoben wird
Zu Ihren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört auch
die Abschreibung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Der
Abschreibungssatz beträgt regelmäßig 2 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Nur
wenn Sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten selbst aufgewendet haben, dürfen Sie
die Immobilie auch abschreiben. Das bedeutet aber nicht, dass Sie die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten im Zeitpunkt der Abschreibung bereits gezahlt haben müssen, es reicht
aus, dass Sie sie ganz oder teilweise schulden.
Der Bundesfinanzhof lehnt allerdings die Inanspruchnahme der Abschreibung in dem Jahr
ab, in dem der Anschaffungsvorgang durch Aufhebung des Kaufvertrags in vollem Umfang
rückgängig gemacht wird. Es fehlt nämlich dann an der notwendigen finanziellen Belastung
des Steuerzahlers, weil damit endgültig feststeht, dass er keine Anschaffungskosten zu
tragen hat.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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