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Liebhaberei und Überschusserzielungsabsicht: Strenge
Prüfungskriterien - Vermietungsverluste bei unbebauten Grundstücken
Wenn Sie ein Grundstück vermieten und hieraus Verluste erzielen, ist es für Sie von großer
Bedeutung, ob Sie die Verluste mit anderen Einkünften verrechnen und so Ihre
Steuerbelastung mindern können. Bei einer dauerhaften Vermietungstätigkeit wird von der
Finanzverwaltung grundsätzlich unterstellt, dass Sie letztlich einen Überschuss erzielen
wollen. Erfreulich, denn so können Sie die Anfangsverluste - auch über viele Jahre hinweg -
mit anderen positiven Einkünften verrechnen.
Der vorstehende Grundsatz gilt aber nur für die Vermietung von bebautem Grundvermögen,
nicht für die Vermietung von unbebautem Grundbesitz. Dies hat das Finanzgericht München
ausdrücklich bestätigt: Bei der Vermietung von unbebauten Grundstücken ist stets für einen
Zeitraum von 30 Jahren überschlägig zu prüfen, ob die gesamten Einnahmen in diesem
Zeitraum die Werbungskosten übersteigen. Es wird also eine Prognoserechnung aufgestellt.
Ist dies nicht der Fall, liegt steuerlich eine unbeachtliche Liebhaberei vor und die Verluste
können nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Dies gilt übrigens selbst dann,
wenn Sie z.B. nach zehn Jahren mit einer nicht von Anfang an geplanten Bebauung des
Grundstücks beginnen. Allerdings muss dann die Überschusserzielungsabsicht durch eine
Prognoserechnung erneut geprüft werden.
Schließlich muss die Überschusserzielungsabsicht nach Meinung der Münchener Richter für
jedes vermietete Objekt gesondert geprüft werden. Das gilt selbst dann, wenn ein bebautes
und ein daneben liegendes unbebautes Grundstück zusammen zu einem einheitlichen
Mietpreis vermietet werden. Hierfür ist es notwendig, die Einnahmen und die
Werbungskosten in geeigneter Weise auf die Grundstücke aufzuteilen.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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