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Grunderwerbsteuer: Erwerb des Erbbaurechts durch den
Grundstückseigentümer
Auch die Übertragung eines bestehenden Erbbaurechts ist grunderwerbsteuerpflichtig.
Dabei berechnet sich die Grunderwerbsteuer aus dem kapitalisierenden Wert der
Erbbauzinsverpflichtung als Wert der Gegenleistung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn
Sie als Eigentümer eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks das Erbbaurecht selbst
erwerben. In diesem Fall gehört die Erbbauzinsreallast nach Auffassung des
Bundesfinanzhofs nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung. Zur Begründung führt
das Gericht an, dass es an einer Belastung für den das Erbbaurecht erwerbenden
Grundstückseigentümer fehlt, weil keine Leistungspflicht gegenüber einer anderen Person
besteht.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Grunderwerbsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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