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Geschäftsveräußerung: Vorsteuerabzug bei falsch ausgestellter Rechnung

Wenn eine sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, unterliegt diese nicht der Umsatzsteuer. Weist der verkaufende Unternehmer in diesem Fall in einer Rechnung dennoch Umsatzsteuer aus, muss er diese zwar abführen, allerdings steht dem Leistungsempfänger kein Vorsteuerabzug zu. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt.

Im Streitfall hatte die Klägerin einen Café-Betrieb mit sämtlichen in den Pachträumen befindlichen Einrichtungsgegenständen erworben. Der Verkäufer erteilte hierüber eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Da es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handelte, stand der Klägerin - ungeachtet der vorliegenden Rechnung und der Tatsache, dass der Verkäufer die Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen musste - kein Vorsteuerabzug zu.

Im Streitfall hatte die Klägerin aber Glück. Das Finanzamt hatte den Vorsteuerabzug zunächst gewährt. Als es den Fehler bemerkte, war der Umsatzsteuerbescheid des Streitjahres gegenüber der Klägerin "bestandskräftig", das heißt nicht mehr änderbar - mit der Folge, dass sie die zu Unrecht gewährte Vorsteuer behalten durfte. So viel Glück hat man im Steuerrecht aber sehr selten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2008)

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