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Vorsteuerabzug: Falsche Angaben in der Rechnung

Als Unternehmer können Sie die in Rechnungen anderer Unternehmer ausgewiesene Umsatzsteuer für an Ihr Unternehmen ausgeführte Leistungen als Vorsteuer abziehen. Dabei dürfen Sie aber den Angaben in der Rechnung des Unternehmens, das an Sie leistet, nicht blind vertrauen. Der Bundesfinanzhof verlangt, dass Sie sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung vergewissern.

Im Streitfall hatte ein deutscher Kfz-Händler unter anderem Fahrzeuge erworben, die aus Italien reimportiert worden waren. Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug in Höhe von insgesamt rund 30.500 EUR. Es wurde festgestellt, dass die deutsche Adresse der Firma, die die Rechnungen ausgestellt hatte, lediglich eine Scheinadresse war, da der Rechnungsaussteller dort keine eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet hatte. Die Firma war vielmehr in Italien ansässig und hatte auch das bei einer Bank in Deutschland eingerichtete Geschäftskonto nicht genutzt. Der deutsche Kfz-Händler hätte sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung vergewissern müssen, da er nach eigenen Angaben wusste, dass die Firma einen Sitz in Italien und die Handy-Nummer eine italienische Vorwahl hatte. Da die Adresse in den Rechnungen nicht mit der Adresse des leistenden Unternehmers übereinstimmte, war der Vorsteuerabzug nach Ansicht der Richter zu Recht versagt worden, obwohl Billigkeitsmaßnahmen in Betracht gezogen wurden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2008)

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