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Verdeckte Gewinnausschüttung: Vertragswidrige Firmenwagennutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer
Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern häufig ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung. Beim Arbeitgeber führt dies in Höhe der tatsächlichen Betriebskosten zu abzugsfähigen Betriebsausgaben und beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der im Regelfall pauschal für jeden Kalendermonat mit 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs versteuert wird. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer die private Nutzung untersagt worden ist, ohne dass dieses Nutzungsverbot durch den Arbeitgeber überwacht wird.
Handelt es sich in einem solchen Fall bei dem Arbeitgeber um eine GmbH, deren Geschäftsführer und Gesellschafter Sie zugleich sind, liegen die Dinge aber anders. Im konkreten Fall ging es um den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der den Firmen-Pkw, einen Jaguar XJR V8 mit einem Bruttolistenpreis von seinerzeit rund 70.500 EUR, privat genutzt hatte, obwohl ihm dies vertraglich ausdrücklich untersagt war. Die vertraglich eigentlich untersagte Privatnutzung ergab sich im Rahmen einer Außenprüfung vor allem aus der Tatsache, dass das Fahrzeug an Sonn- und Feiertagen auswärtig betankt worden war, ohne dass ein betrieblicher Zusammenhang dargelegt werden konnte. Es kam hinzu, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer unbeschränkt auf das Fahrzeug zugreifen konnte und die GmbH keine organisatorischen Maßnahmen getroffen hatte, eine Privatnutzung auszuschließen. Bei der GmbH liegt dann eine körperschaftsteuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor und der Gesellschafter-Geschäftsführer erzielt keinen Arbeitslohn, sondern Kapitaleinkünfte. Der Bundesfinanzhof bemisst aber die vGA bei der GmbH nicht mit 1 % des Bruttolistenpreises, sondern mit dem tatsächlichen Verkehrswert des Nutzungsvorteils und erhöht diesen Wert noch um einen Gewinnaufschlag. Er weicht damit von der Finanzverwaltung ab, die die vGA aus Vereinfachungsgründen bisher sowohl bei der GmbH als auch beim Gesellschafter-Geschäftsführer mit 1 % des Bruttolistenpreises bewertet.
Hinweis: Ab 2009 unterliegen auch die als Kapitaleinkünfte anzusetzenden vGA beim Gesellschafter der neuen 25%igen Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2008)
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