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Leiharbeiter: Reisekosten oder regelmäßige Arbeitsstätte?

Als Arbeitgeber können Sie Arbeitnehmern Reisekosten (Fahrtkosten von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer sowie Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen) nur dann steuerfrei auszahlen, wenn eine Auswärtstätigkeit vorliegt, nicht aber, wenn sie an ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig sind.

Mit der Neuregelung des Reisekostenrechts zum 01.01.2008 hat sich die bisherige Vorgehensweise bei Leiharbeitern (bis 31.12.2007: Einsatzwechseltätigkeit und daher grundsätzlich stets Reisekosten) geändert:

Kann man die Tätigkeit eines Leiharbeiters - unabhängig von der tatsächlichen Dauer - als "projektbezogen" beurteilen, liegt eine Auswärtstätigkeit vor, die zu Reisekosten führt. Ist die Tätigkeit des Leiharbeiters im Betrieb jedoch auf unbestimmte Dauer angelegt, hat der Leiharbeiter im Betrieb des Entleihers eine regelmäßige Arbeitsstätte.

Über diesen Grundsatz hinaus geht die Finanzverwaltung in folgenden Fällen davon aus, dass der Leiharbeiter im Betrieb des Entleihers eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet:

  1. Der Verleiher stellt einen Leiharbeiter z.B. für drei Monate ein und überlässt ihn für diese drei Monate dem Entleiher (= Zeitraum der Einstellung und des Entleihens stimmen überein).
  2. Der Verleiher überlässt einen Leiharbeiter an einen Entleiher mit dem Ziel, dass der Entleiher den Leiharbeiter fest anstellt.
  3. Der Verleiher überlässt einen Leiharbeitnehmer an einen Entleiher. Dieser Leiharbeitnehmer war zuvor beim Entleiher angestellt.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2008)

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