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Sachbezüge: Vorsicht bei Tankkarten!
Nutzen auch Sie als Arbeitgeber die 44EUR-Freigrenze für Sachbezüge, um Ihre Mitarbeiter zusätzlich zu entlohnen oder zu motivieren? Am weitesten verbreitet sind sogenannte Benzingutscheine mit der Angabe von Treibstoffart und Literzahl, aber ohne Betragsangabe. In letzter Zeit hat allerdings die Ausgabe von Tankkarten erheblich zugenommen, da viele Tankstellen nicht mehr bereit sind, Benzingutscheine anzunehmen und über ein Kontokorrentkonto mit dem Arbeitgeber abzurechnen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung haben Tankkarten eine Zahlfunktion und wirken daher wie eine Firmenkreditkarte. Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern Tankkarten zum Betanken des Privatfahrzeugs überlassen, hat die Zuwendung Bargeldcharakter: Sie könnten dem Arbeitnehmer statt der Tankkarte auch Bargeld zum Tanken geben. Die Finanzverwaltung geht in diesem Fall davon aus, dass es sich nicht um einen Sachbezug handelt und somit auch die 44EUR-Freigrenze nicht angewendet werden kann. Eine bessere Lösung sind hier Benzingutscheine, die über eine Kundenkarte des Arbeitgebers abgerechnet werden, die bei der Tankstelle verbleibt.
Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält einen von Ihnen als Arbeitgeber ausgestellten Warengutschein über Benzin für den privaten Gebrauch. Treibstoffart und Literzahl sind genau angegeben. Abgerechnet wird über eine Kundenkarte, die bei der Tankstelle verbleibt. Der Arbeitnehmer bekommt keine Tankkarte ausgehändigt. In diesem Fall liegt ein Sachbezug vor, auf den die 44EUR-Freigrenze angewendet werden kann.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2008)
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