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Umzugskosten: Umzugskosten trotz gleichem Beschäftigungsverhältnis

Sind Sie als Arbeitnehmer tätig und entstehen Ihnen Umzugskosten, obwohl Sie nicht den Arbeitgeber wechseln, sind diese Kosten grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt vom Arbeitsort weiter weg verlegen. Das gilt auch für folgende Fallgestaltung:

Ein Arbeitnehmer hatte seine bisherige Eigentumswohnung in Aachen veräußert und eine andere Eigentumswohnung im Einzugsbereich von Aachen erworben. Den Erwerb hatte er mit einer beabsichtigten Arbeitsaufnahme in Belgien begründet. Allerdings waren zu den Zeitpunkten, zu denen die Entscheidungen über Verkauf bzw. Kauf fielen, die Verhandlungen über die arbeitsvertraglichen Bedingungen in Belgien noch nicht abgeschlossen. Zeitgleich verhandelte der Arbeitnehmer mit seinem jetzigen Arbeitgeber über verbesserte Arbeitsbedingungen in Aachen. Diese Verhandlungen führten letzten Endes zum Beibehalten des Arbeitsplatzes. Die Aufwendungen für den Umzug wurden nicht als Werbungskosten anerkannt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2008)

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