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Verbilligte Sammelbeförderung: Keine Mindestbemessungsgrundlage bei betrieblichen Erfordernissen
Wenn Sie als Arbeitgeber unentgeltlich Leistungen für den privaten Bedarf Ihrer Arbeitnehmer erbringen, sind diese in Höhe der für die Leistungen entstehenden Kosten umsatzsteuerpflichtig. Dies können Sie nicht dadurch verhindern, dass Sie mit Ihren Arbeitnehmern ein geringfügiges Entgelt vereinbaren. Dann kommt es nämlich zum Ansatz der sogenannten Mindestbemessungsgrundlage, die wiederum den Kosten entspricht, die für diese Leistung entstehen.
Erbringen Sie allerdings als Arbeitgeber die unentgeltlichen Leistungen an Ihre Arbeitnehmer nicht für deren privaten Bedarf, sondern wegen betrieblicher Erfordernisse, liegt keine Leistung vor, die der Umsatzsteuer unterliegt. Der Bundesfinanzhof lehnt es daher ab, die Mindestbemessungsgrundlage anzuwenden, wenn Sie mit Ihren Arbeitnehmern ein verbilligtes Entgelt vereinbaren. Die Gefahr einer Steuerumgehung besteht in solchen Fällen nach Ansicht der Richter von vornherein nicht. Im Streitfall ging es um die Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zum Betrieb des Arbeitgebers, für die keine zumutbare Möglichkeit bestand, den Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitsbeginn um 6:00 Uhr zu erreichen. Kleiner Wermutstropfen: Die Arbeitnehmer entrichteten dem Arbeitgeber für diese Beförderungsleistung einen nicht kostendeckenden Fahrpreis von 0,50 EUR pro Fahrtag. Aus diesem geringfügigen Betrag musste die Umsatzsteuer herausgerechnet werden. Die Richter lehnten es leider ab, von einer lediglich symbolischen Vergütung auszugehen, der umsatzsteuerlich kein Entgeltcharakter zukommt.
Hinweis: In solchen Fällen ist die verbilligte Sammelbeförderung des Arbeitgebers zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 07/2008)
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