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Überlassung von Arbeitskleidung: Betriebliche Erfordernisse schließen Mindestbemessungsgrundlage aus

Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern unentgeltlich Arbeitskleidung zur Verfügung stellen, ist dies weder lohn- noch umsatzsteuerpflichtig. Es muss sich aber um typische Berufskleidung handeln (z.B. Arbeitsschutzkleidung), deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall war dieser Punkt unstreitig erfüllt, da die mit einem Emblem des Arbeitgebers versehenen Arbeitskittel und -jacken als typische Berufskleidung aus unternehmerischen Gründen - insbesondere aus Gründen der Gesundheitshygiene - überlassen worden waren.

Die Besonderheit bestand darin, dass die Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber für die Bereitstellung und Reinigung der Arbeitskleidung ein Entgelt zahlen mussten. Da es sich dabei nicht um eine rein symbolische Vergütung handelte, war das (Brutto-)Entgelt unstreitig zu 19 % umsatzsteuerpflichtig.

Da der Arbeitgeber die Arbeitskleidung inklusive der Reinigung von einem Serviceunternehmen angemietet hatte, wollte das Finanzamt aber die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage anwenden und die dem Arbeitgeber entstandenen höheren Nettokosten der Umsatzsteuer unterwerfen. Dieser Auffassung ist der BFH erfreulicherweise nicht gefolgt. Der Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage kommt nicht in Betracht, wenn die Leistung durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Im Streitfall wurden mögliche private Belange der Arbeitnehmer an der Gestellung der Kleidung durch die betrieblichen Belange verdrängt, da die Arbeitskittel und -jacken als typische Berufskleidung vorrangig aus unternehmerischen Gründen, insbesondere aus Gründen der gebotenen Gesundheitshygiene, überlassen wurden. Somit war die Umsatzsteuer lediglich aus den von den Arbeitnehmern gezahlten niedrigeren Beträgen herauszurechnen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2008)

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