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Geschlossene Immobilienfonds: Bei Verlusten ist eine doppelte Prüfung erforderlich

Haben Sie sich auch schon einmal gefragt, ob Sie die entstandenen Verluste aus einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds als Verluste aus Vermietung und Verpachtung mit positiven Einkünften verrechnen können oder nicht? Die Frage kann mit ja beantwortet werden, wenn Sie die Beteiligung mit Überschusserzielungsabsicht erworben haben und während der Zeit, in der Sie die Beteiligung halten, auch tatsächlich einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielen. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Düsseldorf jetzt eine interessante Entscheidung getroffen. Die Richter lassen die Verrechnung zu, wenn

  • für den Fall der günstigen Entwicklung des vereinbarten variablen Zinssatzes für den Kredit bis zum Ende der voraussichtlichen Nutzung des Mietobjekts durch die Fondsgesellschaft ein Totalgewinn erwartet werden kann (im Streitfall betrug dieser Zeitraum 20 Jahre) und
  • bei Ausbleiben der erwarteten Zinssenkung der Steuerzahler Konsequenzen zieht, indem er eine Umschuldung vornimmt und das Darlehen später tilgt.

Bezogen auf den zweiten Spiegelstrich ist es für das Gericht selbstverständlich, dass ertragsverbessernde Maßnahmen (hier: Umschuldung mit späterer Darlehenstilgung) bei der Prüfung der Überschusserzielungsabsicht zu berücksichtigen sind.

Doppelte Prüfung: Die Überschusserzielungsabsicht ist sowohl auf der Ebene der Fondsgesellschaft als auch - unter Berücksichtigung der Schuldzinsen als Sonderwerbungskosten wegen Fremdfinanzierung der Beteiligung - auf der Ebene des Gesellschafters zu prüfen. Im Rahmen der Betriebsprüfung bei der Gesellschaft war die Überschusserzielungsabsicht auf der Ebene der Gesellschaft bejaht und auf der Ebene der Gesellschafter bei 126 von 428 Zeichnern - wegen zu hoher Fremdfinanzierungskosten - verneint worden.

Information für: alle, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2008)

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