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Betriebsveräußerung: Übernahme von nicht passivierten Rückstellungen

Bei einer Betriebsveräußerung wird der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn durch Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses und des in der Steuerbilanz ausgewiesenen Kapitalkontos (Differenz zwischen dem Aktivvermögen und den in der Steuerbilanz auf der Passivseite ausgewiesenen Verbindlichkeiten) ermittelt. Einige betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten, wie Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, dürfen jedoch nicht auf der Passivseite ausgewiesen werden, so dass sie im Fall einer Betriebsveräußerung auch nicht steuermindernd berücksichtigt werden können.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Rechtsstreit wollte das Finanzamt noch einen Schritt weitergehen. Es vertrat die Auffassung, dass bei der Berechnung des Gewinns aus einer Betriebsveräußerung vom Erwerber übernommene betriebliche Verbindlichkeiten, die in der Steuerbilanz nicht passiviert worden sind, gewinnerhöhend zum Veräußerungspreis hinzugerechnet werden müssen. Das hat der BFH erfreulicherweise abgelehnt. Daraus folgt: Wird der Verkaufspreis für die Veräußerung eines Betriebs deshalb gemindert, weil der Käufer in der Steuerbilanz nicht ausgewiesene betriebliche Schulden übernimmt, kann der Verkäufer bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nur den tatsächlich zu zahlenden Verkaufspreis ansetzen.

Hinweis: Im Fall der Freistellung von privaten Schulden des Veräußerers wird dagegen der Veräußerungsgewinn entsprechend erhöht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2008)

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