[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
Betriebsveräußerung:
Übernahme von nicht passivierten Rückstellungen
Bei einer Betriebsveräußerung wird der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn durch
Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses und des in der Steuerbilanz
ausgewiesenen Kapitalkontos (Differenz zwischen dem Aktivvermögen und den in der
Steuerbilanz auf der Passivseite ausgewiesenen Verbindlichkeiten) ermittelt. Einige
betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten, wie Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen
und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, dürfen jedoch nicht auf der
Passivseite ausgewiesen werden, so dass sie im Fall einer Betriebsveräußerung auch
nicht steuermindernd berücksichtigt werden können.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Rechtsstreit wollte das Finanzamt
noch einen Schritt weitergehen. Es vertrat die Auffassung, dass bei der Berechnung des
Gewinns aus einer Betriebsveräußerung vom Erwerber übernommene betriebliche
Verbindlichkeiten, die in der Steuerbilanz nicht passiviert worden sind, gewinnerhöhend
zum Veräußerungspreis hinzugerechnet werden müssen. Das hat der BFH
erfreulicherweise abgelehnt. Daraus folgt: Wird der Verkaufspreis für die Veräußerung
eines Betriebs deshalb gemindert, weil der Käufer in der Steuerbilanz nicht ausgewiesene
betriebliche Schulden übernimmt, kann der Verkäufer bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinns nur den tatsächlich zu zahlenden Verkaufspreis ansetzen.
Hinweis: Im Fall der Freistellung von privaten Schulden des Veräußerers wird dagegen
der Veräußerungsgewinn entsprechend erhöht.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2008)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]