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Direktversicherungen:
Versicherungspflicht der Kapitalauszahlung ist verfassungskonform
Seit dem 01.01.2004 unterliegt auch eine einmalige Kapitalleistung aus einer
Direktversicherung uneingeschränkt der Beitragspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung, und zwar auch dann, wenn eine einmalige Kapitalzahlung von
Anfang an oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart wurde. Über diese
Gesetzesänderung musste nunmehr das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
In zwei Fällen hatten die Krankenkassen 1/120 der Kapitalleistung aus
Direktversicherungen als fiktiven monatlichen Zahlbetrag einer betrieblichen
Altersversorgung angesehen und hierauf Krankenversicherungsbeiträge festgesetzt. Das
Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass dies mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Es begründete die Entscheidung mit folgenden Argumenten:
- Es besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen laufend gezahlten
Versorgungsbezügen und nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Beide
Leistungen knüpfen an das Beschäftigungsverhältnis an und sind Teil einer durch
Beiträge gespeisten zusätzlichen Altersversorgung, die dem Versicherten mit dem
Eintritt des Versicherungsfalls einen unmittelbaren Leistungsanspruch vermittelt.
Bei beiden Leistungen tritt mit dem Versicherungsfall eine Erhöhung der
Einnahmen des Versicherten ein.
- Trotz der erheblichen Belastung stellt eine auf zehn Jahre (= 120 Monate)
begrenzte Beitragspflicht bei Kapitalauszahlungen keine grundlegende
Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse der Betroffenen dar und ist daher
verhältnismäßig.
- Schließlich verstößt die zum 01.01.2004 in Kraft getretene Neuregelung der
Beitragspflicht auf einmalige Kapitalleistungen nicht gegen den rechtsstaatlichen
Vertrauensschutz, da ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis erst mit
Wirkung für die Zukunft bestand. Die Betroffenen konnten nicht darauf vertrauen,
dass einmalige Kapitalleistungen gegenüber einem fortwährenden
Versorgungsbezug weiterhin bevorzugt werden.
Hinweis: Es spielt keine Rolle, wie die Beiträge für die Direktversicherung steuer- und
sozialversicherungsrechtlich behandelt worden sind.
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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