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Buchführungsmängel führen zu Gewinnschätzungen

Stellt das Finanzamt anlässlich einer Betriebsprüfung fest, dass Ihre Buchführung nicht ordnungsgemäß, fehlerhaft oder gar unvollständig ist, kann der Prüfer den Gewinn schätzen bzw. eine Hinzuschätzung vornehmen.

Anlässlich einer Betriebsprüfung bei einer Pizzeria stellte sich heraus, dass die Belege über Wareneinkäufe, Barentnahmen und die Kasse nicht vollständig waren. Erste Hinweise auf Buchführungsmängel ergaben sich schon dadurch, dass die rechnerische Ermittlung der Tageseinnahmen immer zu glatten Beträgen führte. Auch bei Mengenverprobungen der eingekauften Pizzazutaten sowie der Getränke ergaben sich erhebliche Differenzen. Bei bestimmten Warengruppen (z.B. Kaffee, Espresso, Cappuccino) war der Wareneinkauf zudem sehr gering.

Angesichts der im Streitfall aufgetretenen Vielzahl der Mängel hat das Finanzgericht Münster bestätigt, dass der Prüfer in solchen Fällen zunächst den Wareneinkauf durch Annahme einer bestimmten Gästezahl am Tag (im Streitfall immerhin 60) sowie des Verhältnisses vom Getränke- zum Speiseanteil schätzen darf. Aus dem so ermittelten Wareneinkauf können anschließend durch Anwendung der von der Finanzverwaltung veröffentlichten üblichen Richtsätze der Umsatz und der Gewinn ermittelt werden.

Hinweise: Die Höhe der Richtsätze ist in einzelnen Jahren unterschiedlich und kann auch je nach Umsatzhöhe variieren. Sprechen Sie uns bitte rechtzeitig an. Besonders bei Schätzungen kommt es auf alle Umstände des Einzelfalls an.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2008)

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