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Buchführungsmängel
führen zu Gewinnschätzungen
Stellt das Finanzamt anlässlich einer Betriebsprüfung fest, dass Ihre Buchführung nicht
ordnungsgemäß, fehlerhaft oder gar unvollständig ist, kann der Prüfer den Gewinn
schätzen bzw. eine Hinzuschätzung vornehmen.
Anlässlich einer Betriebsprüfung bei einer Pizzeria stellte sich heraus, dass die Belege
über Wareneinkäufe, Barentnahmen und die Kasse nicht vollständig waren. Erste
Hinweise auf Buchführungsmängel ergaben sich schon dadurch, dass die rechnerische
Ermittlung der Tageseinnahmen immer zu glatten Beträgen führte. Auch bei
Mengenverprobungen der eingekauften Pizzazutaten sowie der Getränke ergaben sich
erhebliche Differenzen. Bei bestimmten Warengruppen (z.B. Kaffee, Espresso,
Cappuccino) war der Wareneinkauf zudem sehr gering.
Angesichts der im Streitfall aufgetretenen Vielzahl der Mängel hat das Finanzgericht
Münster bestätigt, dass der Prüfer in solchen Fällen zunächst den Wareneinkauf durch
Annahme einer bestimmten Gästezahl am Tag (im Streitfall immerhin 60) sowie des
Verhältnisses vom Getränke- zum Speiseanteil schätzen darf. Aus dem so ermittelten
Wareneinkauf können anschließend durch Anwendung der von der Finanzverwaltung
veröffentlichten üblichen Richtsätze der Umsatz und der Gewinn ermittelt werden.
Hinweise: Die Höhe der Richtsätze ist in einzelnen Jahren unterschiedlich und kann auch
je nach Umsatzhöhe variieren. Sprechen Sie uns bitte rechtzeitig an. Besonders bei
Schätzungen kommt es auf alle Umstände des Einzelfalls an.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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