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Häusliches Arbeitszimmer eines Fuhrunternehmens

Ab 2007 können Sie Ihre Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn es sich um den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Betätigung handelt. Die Arbeiten, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind, müssen von Ihnen im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. In allen anderen Fällen ist der Kostenabzug vollständig ausgeschlossen.

Das Finanzgericht München geht erfreulicherweise auch dann von einem Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer aus, wenn eine selbständige Unternehmerin einen umfangreichen Fuhrpark (rund 15 Fahrzeuge) mit durchschnittlich 28 bis 35 Fahrern zu organisieren hat und keine andere feste Betriebsstätte vorhanden ist. Im Streitfall übte die Fuhrunternehmerin in dem aus zwei Räumen bestehenden häuslichen Arbeitszimmer folgende für ihren Beruf wesentliche Tätigkeiten aus: Führen von Personalgesprächen, Personaleinstellung, Einteilung von Tourenplänen, Umdisponierung in Krankheitsfällen, Verwaltung des Fuhrparks, Organisation von Kfz-Reparaturen, Akquirieren von Aufträgen, Kalkulation und Erstellung von Angeboten sowie Kundenabrechnungen. Die eigenen Fahrleistungen der Unternehmerin (kleinere Touren bis zu drei Stunden täglich) waren demgegenüber als untergeordnet anzusehen und verhinderten nicht den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe.

Hinweis: Dient die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer - anders als im Streitfall - lediglich der Vor- bzw. Nachbereitung und der Unterstützung der eigentlichen Tätigkeit, die außer Haus verrichtet wird, ist das häusliche Arbeitszimmer nicht der Tätigkeitsmittelpunkt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2008)

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