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Häusliches Arbeitszimmer eines
Fuhrunternehmens
Ab 2007 können Sie Ihre Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann
als Betriebsausgaben abziehen, wenn es sich um den Mittelpunkt Ihrer gesamten
beruflichen Betätigung handelt. Die Arbeiten, die für den konkret ausgeübten Beruf
wesentlich und prägend sind, müssen von Ihnen im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet
werden. In allen anderen Fällen ist der Kostenabzug vollständig ausgeschlossen.
Das Finanzgericht München geht erfreulicherweise auch dann von einem
Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer aus, wenn eine selbständige
Unternehmerin einen umfangreichen Fuhrpark (rund 15 Fahrzeuge) mit durchschnittlich
28 bis 35 Fahrern zu organisieren hat und keine andere feste Betriebsstätte vorhanden
ist. Im Streitfall übte die Fuhrunternehmerin in dem aus zwei Räumen bestehenden
häuslichen Arbeitszimmer folgende für ihren Beruf wesentliche Tätigkeiten aus: Führen
von Personalgesprächen, Personaleinstellung, Einteilung von Tourenplänen,
Umdisponierung in Krankheitsfällen, Verwaltung des Fuhrparks, Organisation von
Kfz-Reparaturen, Akquirieren von Aufträgen, Kalkulation und Erstellung von Angeboten
sowie Kundenabrechnungen. Die eigenen Fahrleistungen der Unternehmerin (kleinere
Touren bis zu drei Stunden täglich) waren demgegenüber als untergeordnet anzusehen
und verhinderten nicht den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in
voller Höhe.
Hinweis: Dient die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer - anders als im Streitfall -
lediglich der Vor- bzw. Nachbereitung und der Unterstützung der eigentlichen Tätigkeit,
die außer Haus verrichtet wird, ist das häusliche Arbeitszimmer nicht der
Tätigkeitsmittelpunkt.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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