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Liebhaberei: Prüfung der Liebhaberei bei verschiedenen Betätigungen

Die von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten sind steuerlich nur dann relevant, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Für die gesamte Dauer Ihrer Tätigkeit muss mit einem Gewinn zu rechnen sein. Fehlt diese Gewinnerzielungsabsicht, spricht man steuerlich von einer sogenannten Liebhaberei - mit der Folge, dass Sie die daraus resultierenden Verluste nicht mit Gewinnen aus anderen steuerlich relevanten Tätigkeiten verrechnen können.

Bei verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen ist die Gewinnerzielungsabsicht nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern gesondert für die jeweiligen Betätigungen zu prüfen. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden. Eine Zusammenrechnung verschiedener gewerblicher Tätigkeiten kommt nur bei einer engen finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Verflechtung in Betracht. Allein die Nutzung eines einheitlichen Bankkontos sowie desselben Büros und das Verwenden eines gemeinsamen Briefkopfes führt nicht zu einem (bezüglich der Gewinnerzielungsabsicht) einheitlichen Gewerbebetrieb.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2008)

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