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Liebhaberei: Prüfung der
Liebhaberei bei verschiedenen Betätigungen
Die von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten sind steuerlich nur dann relevant, wenn sie mit
Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Für die gesamte Dauer Ihrer Tätigkeit muss
mit einem Gewinn zu rechnen sein. Fehlt diese Gewinnerzielungsabsicht, spricht man
steuerlich von einer sogenannten Liebhaberei - mit der Folge, dass Sie die daraus
resultierenden Verluste nicht mit Gewinnen aus anderen steuerlich relevanten Tätigkeiten
verrechnen können.
Bei verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen ist die
Gewinnerzielungsabsicht nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern gesondert für
die jeweiligen Betätigungen zu prüfen. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg
entschieden. Eine Zusammenrechnung verschiedener gewerblicher Tätigkeiten kommt
nur bei einer engen finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Verflechtung in
Betracht. Allein die Nutzung eines einheitlichen Bankkontos sowie desselben Büros und
das Verwenden eines gemeinsamen Briefkopfes führt nicht zu einem (bezüglich der
Gewinnerzielungsabsicht) einheitlichen Gewerbebetrieb.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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