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Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter sind gewerbesteuerpflichtig

Als selbständiger Vertreter wird Ihnen ein Ausgleichsanspruch gewährt, wenn Sie das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen beenden, dessen Produkte Sie vertreten oder vertreiben. Diese Vertragsbeendigung kann - muss aber nicht - mit der Beendigung des von Ihnen betriebenen Gewerbes zusammenfallen. Denn es können weitere, mit anderen Unternehmen geschlossene Vertreterverträge bestehen oder es kann auch ein neuer Vertrag mit einem neuen Unternehmen abgeschlossen werden. Der mit dem Unternehmen bestehende Handelsvertretervertrag und das von Ihnen betriebene Gewerbe sind daher getrennt voneinander zu betrachten und können sich unterschiedlich entwickeln.

Ausgehend hiervon hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters der Gewerbesteuer unterliegt, weil er eine Forderung zur Abgeltung einer bereits geleisteten Tätigkeit und kein immaterielles (firmenähnliches) Wirtschaftsgut darstellt. Die Entstehung dieser Forderung zum Ende des Vertreterverhältnisses ist auch dann dem laufenden Gewinn - und damit auch dem Gewerbeertrag - und nicht dem nicht gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn zuzuordnen, wenn der Handelsvertreter gleichzeitig mit der Beendigung seines Vertragsverhältnisses seinen Betrieb aufgibt.

Unerheblich war im Streitfall, dass die Ausgleichszahlung der Altersversorgung der Vertreterin diente und für den Fall ihres Eintritts in das Vertreterversorgungswerk auf die daraus geleistete Altersversorgung anzurechnen gewesen wäre.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 08/2008)

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