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Ausgleichszahlungen an
Handelsvertreter sind gewerbesteuerpflichtig
Als selbständiger Vertreter wird Ihnen ein Ausgleichsanspruch gewährt, wenn Sie das
Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen beenden, dessen Produkte Sie vertreten oder
vertreiben. Diese Vertragsbeendigung kann - muss aber nicht - mit der Beendigung des
von Ihnen betriebenen Gewerbes zusammenfallen. Denn es können weitere, mit anderen
Unternehmen geschlossene Vertreterverträge bestehen oder es kann auch ein neuer
Vertrag mit einem neuen Unternehmen abgeschlossen werden. Der mit dem
Unternehmen bestehende Handelsvertretervertrag und das von Ihnen betriebene
Gewerbe sind daher getrennt voneinander zu betrachten und können sich unterschiedlich
entwickeln.
Ausgehend hiervon hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass der
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters der Gewerbesteuer unterliegt, weil er eine
Forderung zur Abgeltung einer bereits geleisteten Tätigkeit und kein immaterielles
(firmenähnliches) Wirtschaftsgut darstellt. Die Entstehung dieser Forderung zum Ende
des Vertreterverhältnisses ist auch dann dem laufenden Gewinn - und damit auch dem
Gewerbeertrag - und nicht dem nicht gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn
zuzuordnen, wenn der Handelsvertreter gleichzeitig mit der Beendigung seines
Vertragsverhältnisses seinen Betrieb aufgibt.
Unerheblich war im Streitfall, dass die Ausgleichszahlung der Altersversorgung der
Vertreterin diente und für den Fall ihres Eintritts in das Vertreterversorgungswerk auf die
daraus geleistete Altersversorgung anzurechnen gewesen wäre.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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