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Grunderwerbsteuer:
Kaufpreis oder Pachtabfindung - beides ist grunderwerbsteuerpflichtig
Beim Kauf eines Grundstücks müssen Sie regelmäßig eine Grunderwerbsteuer von 3,5 %
des Kaufpreises zahlen. Haben Sie einen solchen Kaufpreis im Notarvertrag mit dem
Verkäufer festgelegt, kommt es für die Höhe der Grunderwerbsteuer nicht mehr darauf
an, ob dieser Betrag einkommensteuerlich bei Ihnen bzw. beim Veräußerer als Kaufpreis
oder als Entschädigung für den Erwerb von Nutzungen (z.B. Pachtabfindung)
einzuordnen ist.
Im Streitfall wurden nach einer Betriebsprüfung bei der Unternehmerin
einkommensteuerlich lediglich 49 % des Grundstückskaufpreises als "Abfindung
Übergang Pachtvertrag" bilanziert. Dementsprechend sollte die Bemessungsgrundlage
für die 3,5%ige Grunderwerbsteuer herabgesetzt werden, was das Finanzgericht
Düsseldorf jedoch ablehnte. Anders als beim Bilanzansatz komme es bei der
Grunderwerbsteuer nicht auf den Grundstückswert an, wenn ein Kaufpreis vorliege.
Im Streitfall wurde der Kaufpreis für das Grundstück in vier unverzinslichen Jahresraten
gezahlt, wobei die Summe der Jahresraten aufgrund der Unverzinslichkeit abzuzinsen
war, was zu einer geringeren Grunderwerbsteuer führt. Zahlen auch Sie für den Erwerb
eines Grundstücks unverzinsliche Raten, sind wir Ihnen bei einer Abzinsung gerne
behilflich.
Information für: | Unternehmer, Hausbesitzer |
zum Thema: | Grunderwerbsteuer |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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