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Grunderwerbsteuer: Kaufpreis oder Pachtabfindung - beides ist grunderwerbsteuerpflichtig

Beim Kauf eines Grundstücks müssen Sie regelmäßig eine Grunderwerbsteuer von 3,5 % des Kaufpreises zahlen. Haben Sie einen solchen Kaufpreis im Notarvertrag mit dem Verkäufer festgelegt, kommt es für die Höhe der Grunderwerbsteuer nicht mehr darauf an, ob dieser Betrag einkommensteuerlich bei Ihnen bzw. beim Veräußerer als Kaufpreis oder als Entschädigung für den Erwerb von Nutzungen (z.B. Pachtabfindung) einzuordnen ist.

Im Streitfall wurden nach einer Betriebsprüfung bei der Unternehmerin einkommensteuerlich lediglich 49 % des Grundstückskaufpreises als "Abfindung Übergang Pachtvertrag" bilanziert. Dementsprechend sollte die Bemessungsgrundlage für die 3,5%ige Grunderwerbsteuer herabgesetzt werden, was das Finanzgericht Düsseldorf jedoch ablehnte. Anders als beim Bilanzansatz komme es bei der Grunderwerbsteuer nicht auf den Grundstückswert an, wenn ein Kaufpreis vorliege.

Im Streitfall wurde der Kaufpreis für das Grundstück in vier unverzinslichen Jahresraten gezahlt, wobei die Summe der Jahresraten aufgrund der Unverzinslichkeit abzuzinsen war, was zu einer geringeren Grunderwerbsteuer führt. Zahlen auch Sie für den Erwerb eines Grundstücks unverzinsliche Raten, sind wir Ihnen bei einer Abzinsung gerne behilflich.

Information für: Unternehmer, Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 08/2008)

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