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Betrieblicher
Schuldzinsenabzug - zweistufige Prüfung erforderlich
Seit einigen Jahren ist es unter Umständen äußerst schwierig festzustellen, in welchem
Umfang Sie Ihre als Unternehmer gezahlten Schuldzinsen als Betriebsausgaben geltend
machen können. Auch wenn wir Ihnen im Einzelfall gerne behilflich sind, wollen wir Ihnen
dennoch aufgrund einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen die Grundsätze
hier kurz darstellen:
- Der Schuldzinsenabzug ist stets zweistufig zu prüfen. Das bedeutet, dass zunächst
festzustellen ist, ob die Schuldzinsen auf einer betrieblichen oder privaten Schuld
beruhen. Soweit die Schuldzinsen auf einer privaten Schuld beruhen, scheidet eine
steuerliche Berücksichtigung als Betriebsausgaben von vornherein aus.
- Im zweiten Schritt ist für die betrieblich veranlassten Schuldzinsen zu prüfen, ob
der Betriebsausgabenabzug wegen sogenannter Überentnahmen eingeschränkt
ist. Überentnahmen liegen in der Höhe vor, in der die Entnahmen die Summe des
Gewinns und der Einlagen übersteigen. Die nichtabziehbaren Schuldzinsen
werden typisierend mit 6 % der Überentnahmen angesetzt. Betrieblich veranlasste
Schuldzinsen von mindestens 2.050 EUR sowie Schuldzinsen für
Investitionsdarlehen bleiben in jedem Fall als Betriebsausgaben abziehbar.
Hinweis: Unterhalten Sie für den betrieblich und den privat veranlassten Zahlungsverkehr
ein einheitliches - gemischtes - Kontokorrentkonto, ist für die Ermittlung der als
Betriebsausgaben abziehbaren Schuldzinsen der Sollsaldo aufzuteilen. Auch bei dieser
komplexen Berechnung sind wir Ihnen gerne behilflich. Leichter wird es allerdings, wenn
Sie den betrieblichen und den privaten Zahlungsverkehr von vornherein über getrennte
Konten abwickeln.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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