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Lohnsteuerhaftung: Wann
verjährt die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers?
Der Arbeitnehmer ist zwar beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner, der Arbeitgeber haftet
aber für die richtige Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Eine Haftung des
Arbeitgebers kommt jedoch nicht mehr in Betracht, wenn Verjährung eingetreten ist. Dies
ist grundsätzlich nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist der Fall.
Der Bundesfinanzhof hat darauf hingewiesen, dass diese vierjährige Festsetzungsfrist für
einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die
Lohnsteuer endet. Der Beginn der vierjährigen Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer richtet
sich nach der Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung. Ob überhaupt und - wenn ja - zu
welchem Zeitpunkt die Arbeitnehmer ihre Einkommensteuererklärung abgeben, ist ohne
Bedeutung.
Beispiel: Die Lohnsteuer-Anmeldungen Januar bis Dezember 2004 sind jeweils am 10.
des Folgemonats abgegeben worden. Die vierjährige Festsetzungsfrist beginnt jeweils am
Ende des Jahres, in dem die Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben worden ist. Für die
Monate Januar bis November 2004 beginnt sie also am 31.12.2004 und endet am
31.12.2008 und für den Monat Dezember 2004 (Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung am
10.01.2005) beginnt sie am 31.12.2005 und endet am 31.12.2009. Das gilt auch dann,
wenn einzelne Arbeitnehmer ihre Einkommensteuererklärung z.B. erst 2006 abgegeben
haben sollten.
Hinweis: Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Lohnsteuer-Außenprüfung
begonnen, läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor die aufgrund der
Lohnsteuer-Außenprüfung zu erlassenden Bescheide (z.B. der
Lohnsteuer-Haftungsbescheid gegenüber dem Arbeitgeber) unanfechtbar geworden sind.
Man bezeichnet dies als sogenannte Ablaufhemmung.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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