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Lohnsteuerhaftung: Wann verjährt die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers?

Der Arbeitnehmer ist zwar beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner, der Arbeitgeber haftet aber für die richtige Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Eine Haftung des Arbeitgebers kommt jedoch nicht mehr in Betracht, wenn Verjährung eingetreten ist. Dies ist grundsätzlich nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist der Fall.

Der Bundesfinanzhof hat darauf hingewiesen, dass diese vierjährige Festsetzungsfrist für einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer endet. Der Beginn der vierjährigen Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer richtet sich nach der Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung. Ob überhaupt und - wenn ja - zu welchem Zeitpunkt die Arbeitnehmer ihre Einkommensteuererklärung abgeben, ist ohne Bedeutung.

Beispiel: Die Lohnsteuer-Anmeldungen Januar bis Dezember 2004 sind jeweils am 10. des Folgemonats abgegeben worden. Die vierjährige Festsetzungsfrist beginnt jeweils am Ende des Jahres, in dem die Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben worden ist. Für die Monate Januar bis November 2004 beginnt sie also am 31.12.2004 und endet am 31.12.2008 und für den Monat Dezember 2004 (Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung am 10.01.2005) beginnt sie am 31.12.2005 und endet am 31.12.2009. Das gilt auch dann, wenn einzelne Arbeitnehmer ihre Einkommensteuererklärung z.B. erst 2006 abgegeben haben sollten.

Hinweis: Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Lohnsteuer-Außenprüfung begonnen, läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor die aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung zu erlassenden Bescheide (z.B. der Lohnsteuer-Haftungsbescheid gegenüber dem Arbeitgeber) unanfechtbar geworden sind. Man bezeichnet dies als sogenannte Ablaufhemmung.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2008)

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