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Gewerbebetrieb:
Selbständiger Buchhalter nicht freiberuflich tätig
Sind Sie als selbständiger Buchhalter tätig und erstellen als freier Mitarbeiter für
Steuerberater eigenverantwortlich Steuererklärungen,
Einnahmeüberschuss-Rechnungen, Jahresabschlüsse etc., üben Sie nach Auffassung
des Bundesfinanzhofs keinen Beruf aus, der dem eines Steuerberaters oder
Steuerbevollmächtigten ähnlich ist. Dies hat zur Folge, dass Ihre Tätigkeit als gewerblich
anzusehen ist und neben Einkommensteuer auch Gewerbesteuer festzusetzen ist, wenn
der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 EUR übersteigt.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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