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Gewerbebetrieb: Selbständiger Buchhalter nicht freiberuflich tätig

Sind Sie als selbständiger Buchhalter tätig und erstellen als freier Mitarbeiter für Steuerberater eigenverantwortlich Steuererklärungen, Einnahmeüberschuss-Rechnungen, Jahresabschlüsse etc., üben Sie nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keinen Beruf aus, der dem eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ähnlich ist. Dies hat zur Folge, dass Ihre Tätigkeit als gewerblich anzusehen ist und neben Einkommensteuer auch Gewerbesteuer festzusetzen ist, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 EUR übersteigt.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2008)

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