Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]

Notwendiges Betriebsvermögen: GmbH-Anteile als Betriebsvermögen eines Freiberuflers

Ob die von Ihnen für Ihre selbständige Tätigkeit verwendeten bzw. eingesetzten Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen gehören, ist steuerlich unter anderem deshalb von Bedeutung, weil in diesem Fall auch ein etwaig erzielter Gewinn bei der Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter einkommensteuerpflichtig ist.

Bei einem Freiberufler gehören Beteiligungen regelmäßig nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, weil es sich um berufsfremde Vorgänge handelt. Das Finanzgericht Düsseldorf rechnet aber die GmbH-Beteiligung eines Freiberuflers dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie entweder der Sicherung oder Erfüllung von Honorareinnahmen dient oder der Geschäftsgegenstand der GmbH-Gesellschaft der freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd ist und die Beteiligung eine bestimmbare freiberufliche Aktivität ermöglichen oder ergänzen soll. Dies hat das Gericht bejaht für eine Beteiligung von 12,5 % eines freiberuflichen Bildjournalisten an einer Fotoagentur-Verwertungs-GmbH, über die er 99 % seiner Bilder vertrieben hatte. Ausschlaggebend war letztlich, dass die GmbH-Beteiligung unmittelbar für freiberufliche Zwecke genutzt wurde und der Geschäftsgegenstand der GmbH der freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd war.

Hinweis: Der aus der Veräußerung der GmbH-Beteiligung erzielte Gewinn ist bis einschließlich 2008 zur Hälfte und ab 2009 zu 60 % steuerpflichtig.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2008)

[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben