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Notwendiges Betriebsvermögen:
GmbH-Anteile als Betriebsvermögen eines Freiberuflers
Ob die von Ihnen für Ihre selbständige Tätigkeit verwendeten bzw. eingesetzten
Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen gehören, ist steuerlich unter anderem deshalb
von Bedeutung, weil in diesem Fall auch ein etwaig erzielter Gewinn bei der Veräußerung
dieser Wirtschaftsgüter einkommensteuerpflichtig ist.
Bei einem Freiberufler gehören Beteiligungen regelmäßig nicht zum notwendigen
Betriebsvermögen, weil es sich um berufsfremde Vorgänge handelt. Das Finanzgericht
Düsseldorf rechnet aber die GmbH-Beteiligung eines Freiberuflers dann zum
notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie entweder der Sicherung oder Erfüllung von
Honorareinnahmen dient oder der Geschäftsgegenstand der GmbH-Gesellschaft der
freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd ist und die Beteiligung eine bestimmbare
freiberufliche Aktivität ermöglichen oder ergänzen soll. Dies hat das Gericht bejaht für
eine Beteiligung von 12,5 % eines freiberuflichen Bildjournalisten an einer
Fotoagentur-Verwertungs-GmbH, über die er 99 % seiner Bilder vertrieben hatte.
Ausschlaggebend war letztlich, dass die GmbH-Beteiligung unmittelbar für freiberufliche
Zwecke genutzt wurde und der Geschäftsgegenstand der GmbH der freiberuflichen
Tätigkeit nicht wesensfremd war.
Hinweis: Der aus der Veräußerung der GmbH-Beteiligung erzielte Gewinn ist bis
einschließlich 2008 zur Hälfte und ab 2009 zu 60 % steuerpflichtig.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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