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Weiterleitung von
Versicherungsprovisionen: Sie gehören stets zu den sonstigen Einkünften
Steuerpflichtige sonstige Einkünfte liegen auch dann vor, wenn Sie Einnahmen aus
gelegentlichen Vermittlungen erzielen. Das Finanzgericht Niedersachsen bejaht sonstige
Einkünfte sogar dann, wenn sich Steuerzahler gegenseitig Lebensversicherungen
vermitteln und sie jeweils die Versicherungsprovision, die sie von der Versicherung
erhalten, an die vermittelte Person weiterleiten. Im Streitfall wurde ein
"Reihenvermittlungsgeschäft" mit Lebensversicherungen abgeschlossen. Der Vermittler K
hatte von der Versicherungsgesellschaft eine Vermittlungsprovision von 13.700 EUR
erhalten und davon 13.450 EUR an B weitergeleitet. Außerdem hatte W einen Teil der
von der Versicherung erhaltenen Vermittlungsprovision in Höhe von 19.750 EUR an K
weitergeleitet. Somit waren bei K sonstige Einkünfte von 20.000 EUR anzusetzen (13.700
EUR plus 19.750 EUR abzüglich 13.450 EUR).
Hinweis: Zu den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften gehören auch sogenannte
Eigenprovisionen, die aus einmaligem Anlass und für die Vermittlung von Eigenverträgen
gezahlt werden. Hingegen sind an den Versicherungsnehmer weitergeleitete
Versicherungsprovisionen des Versicherungsvertreters keine sonstigen Einkünfte.
Insoweit liegt eine Rückzahlung von Beiträgen an den Versicherungsnehmer vor.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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