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Anschaffungskosten:
Bürgschaftsübernahme erhöht Beteiligung
Für Sie als Gesellschafter einer GmbH stellt sich bei der Liquidation der Gesellschaft oder
bei der Veräußerung der Beteiligung die Frage, in welcher Höhe die Anschaffungskosten
für die Beteiligung steuermindernd berücksichtigt werden können. Zu den
Anschaffungskosten gehören nicht nur die Aufwendungen für den Erwerb der Beteiligung,
sondern auch sogenannte nachträgliche Anschaffungskosten. Diese können
beispielsweise durch eine verdeckte Einlage in die Gesellschaft entstanden sein. Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt über die Frage entschieden, ob die Aufwendungen eines
GmbH-Gesellschafters im Zusammenhang mit seiner Inanspruchnahme als Bürge zu
nachträglichen Anschaffungskosten seiner GmbH-Beteiligung führen.
Der Gesellschafter hatte sich gegenüber der Bank nicht zugunsten der GmbH, sondern
eines Vertragspartners der GmbH verbürgt. Die Übernahme der Bürgschaft erfolgte
jedoch im alleinigen Interesse der GmbH, um den Verkauf von nur schwer absetzbaren
Wohnungen zu fördern. Aus diesem Grund hat der BFH gefolgert, dass die Kosten, die
dem Gesellschafter daraus entstehen, auch seine Anschaffungskosten der Beteiligung
erhöhen. Dass der Gesellschafter gegenüber der GmbH auf seinen Anspruch auf
Kostenersatz verzichtet hatte, werteten die Richter als Indiz für eine verdeckte Einlage.
Hinweis: In vergleichbaren Konstellationen sollte daher von Anfang an nachprüfbar
dokumentiert werden, dass der Gesellschafter ausschließlich im Interesse der GmbH
handelt.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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