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Anschaffungskosten: Bürgschaftsübernahme erhöht Beteiligung

Für Sie als Gesellschafter einer GmbH stellt sich bei der Liquidation der Gesellschaft oder bei der Veräußerung der Beteiligung die Frage, in welcher Höhe die Anschaffungskosten für die Beteiligung steuermindernd berücksichtigt werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören nicht nur die Aufwendungen für den Erwerb der Beteiligung, sondern auch sogenannte nachträgliche Anschaffungskosten. Diese können beispielsweise durch eine verdeckte Einlage in die Gesellschaft entstanden sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt über die Frage entschieden, ob die Aufwendungen eines GmbH-Gesellschafters im Zusammenhang mit seiner Inanspruchnahme als Bürge zu nachträglichen Anschaffungskosten seiner GmbH-Beteiligung führen.

Der Gesellschafter hatte sich gegenüber der Bank nicht zugunsten der GmbH, sondern eines Vertragspartners der GmbH verbürgt. Die Übernahme der Bürgschaft erfolgte jedoch im alleinigen Interesse der GmbH, um den Verkauf von nur schwer absetzbaren Wohnungen zu fördern. Aus diesem Grund hat der BFH gefolgert, dass die Kosten, die dem Gesellschafter daraus entstehen, auch seine Anschaffungskosten der Beteiligung erhöhen. Dass der Gesellschafter gegenüber der GmbH auf seinen Anspruch auf Kostenersatz verzichtet hatte, werteten die Richter als Indiz für eine verdeckte Einlage.

Hinweis: In vergleichbaren Konstellationen sollte daher von Anfang an nachprüfbar dokumentiert werden, dass der Gesellschafter ausschließlich im Interesse der GmbH handelt.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2008)

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