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Betrieblicher Schuldzinsenabzug - zweistufige Prüfung erforderlich

Seit einigen Jahren ist es unter Umständen äußerst schwierig festzustellen, in welchem Umfang Sie Ihre als Unternehmer gezahlten Schuldzinsen als Betriebsausgaben geltend machen können. Auch wenn wir Ihnen im Einzelfall gerne behilflich sind, wollen wir Ihnen dennoch aufgrund einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen die Grundsätze hier kurz darstellen:

  • Der Schuldzinsenabzug ist stets zweistufig zu prüfen. Das bedeutet, dass zunächst festzustellen ist, ob die Schuldzinsen auf einer betrieblichen oder privaten Schuld beruhen. Soweit die Schuldzinsen auf einer privaten Schuld beruhen, scheidet eine steuerliche Berücksichtigung als Betriebsausgaben von vornherein aus.
  • Im zweiten Schritt ist für die betrieblich veranlassten Schuldzinsen zu prüfen, ob der Betriebsausgabenabzug wegen sogenannter Überentnahmen eingeschränkt ist. Überentnahmen liegen in der Höhe vor, in der die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen übersteigen. Die nichtabziehbaren Schuldzinsen werden typisierend mit 6 % der Überentnahmen angesetzt. Betrieblich veranlasste Schuldzinsen von mindestens 2.050 EUR sowie Schuldzinsen für Investitionsdarlehen bleiben in jedem Fall als Betriebsausgaben abziehbar.

Hinweis: Unterhalten Sie für den betrieblich und den privat veranlassten Zahlungsverkehr ein einheitliches - gemischtes - Kontokorrentkonto, ist für die Ermittlung der als Betriebsausgaben abziehbaren Schuldzinsen der Sollsaldo aufzuteilen. Auch bei dieser komplexen Berechnung sind wir Ihnen gerne behilflich. Leichter wird es allerdings, wenn Sie den betrieblichen und den privaten Zahlungsverkehr von vornherein über getrennte Konten abwickeln.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2008)

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