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Pensionszusage mit
Kapitalwahlrecht
Als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wissen Sie, dass Sie bei Vereinbarungen
über die Geschäftsführervergütung einschließlich der Altersversorgung immer das
Problem der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) im Auge behalten müssen. Eine vGA
darf von der GmbH nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden und muss vom
Gesellschafter zur Hälfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden.
Auch bei Pensionszusagen müssen besondere Kriterien beachtet werden: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt die Vereinbarung einer Altersversorgung zwischen einer
GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erneut auf den
Prüfstand gestellt. Die Besonderheit des Falls lag darin, dass die Zusage den
Geschäftsführer zur Ausübung eines Kapitalwahlrechts auf den Versorgungsfall
berechtigte, und zwar lediglich unter der Voraussetzung, dass er das 65. Lebensjahr
vollendet. Weder ein Ausscheiden aus dem Betrieb noch die Beendigung des
Dienstverhältnisses waren Bedingung.
Nachdem der Geschäftsführer nach seinem 65. Geburtstag das Kapitalwahlrecht
zugunsten einer Abfindungszahlung ausgeübt hatte, wertete das Finanzamt den
gesamten Auszahlungsbetrag als vGA. Der Geschäftsführer blieb weiterhin für die GmbH
tätig und erhielt laufende Dienstbezüge.
Erfreulicherweise hat der BFH das Vorliegen einer vGA abgelehnt. Nach seiner Meinung
ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine GmbH ihrem beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer die Anwartschaft auf eine Altersversorgung zusagt und
ihm dabei das Recht einräumt, anstelle der Altersrente eine bei Eintritt des
Versorgungsfalls fällige einmalige Kapitalabfindung zu fordern. Es spielt hierbei keine
Rolle, ob der Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalls weiterhin für seine GmbH
tätig wird.
Hinweis: Allerdings muss das Einkommen aus der fortbestehenden
Geschäftsführertätigkeit auf die Versorgungsleistung in Gestalt der Kapitalabfindung
angerechnet werden. Die Kapitalabfindung muss also entsprechend gemindert werden.
Geschieht dies nicht, liegt eine vGA insoweit vor, als bei der Ermittlung des
auszuzahlenden Betrags die weiterhin gezahlten laufenden Gehaltszahlungen
unberücksichtigt geblieben sind.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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