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Pensionszusage mit Kapitalwahlrecht

Als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wissen Sie, dass Sie bei Vereinbarungen über die Geschäftsführervergütung einschließlich der Altersversorgung immer das Problem der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) im Auge behalten müssen. Eine vGA darf von der GmbH nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden und muss vom Gesellschafter zur Hälfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden.

Auch bei Pensionszusagen müssen besondere Kriterien beachtet werden: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt die Vereinbarung einer Altersversorgung zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erneut auf den Prüfstand gestellt. Die Besonderheit des Falls lag darin, dass die Zusage den Geschäftsführer zur Ausübung eines Kapitalwahlrechts auf den Versorgungsfall berechtigte, und zwar lediglich unter der Voraussetzung, dass er das 65. Lebensjahr vollendet. Weder ein Ausscheiden aus dem Betrieb noch die Beendigung des Dienstverhältnisses waren Bedingung.

Nachdem der Geschäftsführer nach seinem 65. Geburtstag das Kapitalwahlrecht zugunsten einer Abfindungszahlung ausgeübt hatte, wertete das Finanzamt den gesamten Auszahlungsbetrag als vGA. Der Geschäftsführer blieb weiterhin für die GmbH tätig und erhielt laufende Dienstbezüge.

Erfreulicherweise hat der BFH das Vorliegen einer vGA abgelehnt. Nach seiner Meinung ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Anwartschaft auf eine Altersversorgung zusagt und ihm dabei das Recht einräumt, anstelle der Altersrente eine bei Eintritt des Versorgungsfalls fällige einmalige Kapitalabfindung zu fordern. Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalls weiterhin für seine GmbH tätig wird.

Hinweis: Allerdings muss das Einkommen aus der fortbestehenden Geschäftsführertätigkeit auf die Versorgungsleistung in Gestalt der Kapitalabfindung angerechnet werden. Die Kapitalabfindung muss also entsprechend gemindert werden. Geschieht dies nicht, liegt eine vGA insoweit vor, als bei der Ermittlung des auszuzahlenden Betrags die weiterhin gezahlten laufenden Gehaltszahlungen unberücksichtigt geblieben sind.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 08/2008)

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