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Verdeckte Gewinnausschüttung:
Arbeitsverträge müssen wie zwischen fremden Dritten abgeschlossen werden
Besonders bei den von Ihnen als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer mit
"Ihrer" GmbH abgeschlossenen Verträgen prüft die Finanzverwaltung ganz genau, ob und
inwieweit die Vereinbarungen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen. So
führt z.B. ein von einer neugegründeten GmbH mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer
abgeschlossener Anstellungsvertrag, der keine Probezeit vorsieht und über die gesamte
voraussichtliche Vertragslaufzeit das Recht auf eine ordentliche Kündigung ausschließt,
zu einer vGA. Im Vertrag war lediglich eine Kündigung aus wichtigem Grund zugelassen.
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte jedoch mit einem neu
einzustellenden Geschäftsführer eine Probezeit vereinbart und keinesfalls das Recht auf
ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, wenn sich ein
Geschäftsführer für lediglich die Dauer von fünfeinhalb Jahren, dies entsprach dem
Zeitraum bis zum Erreichen seiner Altersgrenze, an die GmbH bindet.
Hinweis: Die Nichtanerkennung des Anstellungsvertrags führt dazu, dass die gesamten
Lohnkosten als vGA anzusehen waren.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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