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Verdeckte Gewinnausschüttung: Arbeitsverträge müssen wie zwischen fremden Dritten abgeschlossen werden

Besonders bei den von Ihnen als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer mit "Ihrer" GmbH abgeschlossenen Verträgen prüft die Finanzverwaltung ganz genau, ob und inwieweit die Vereinbarungen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen. So führt z.B. ein von einer neugegründeten GmbH mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossener Anstellungsvertrag, der keine Probezeit vorsieht und über die gesamte voraussichtliche Vertragslaufzeit das Recht auf eine ordentliche Kündigung ausschließt, zu einer vGA. Im Vertrag war lediglich eine Kündigung aus wichtigem Grund zugelassen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte jedoch mit einem neu einzustellenden Geschäftsführer eine Probezeit vereinbart und keinesfalls das Recht auf ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, wenn sich ein Geschäftsführer für lediglich die Dauer von fünfeinhalb Jahren, dies entsprach dem Zeitraum bis zum Erreichen seiner Altersgrenze, an die GmbH bindet.

Hinweis: Die Nichtanerkennung des Anstellungsvertrags führt dazu, dass die gesamten Lohnkosten als vGA anzusehen waren.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 08/2008)

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