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Optionsgeschäfte: Verfall einer Option kein privates Veräußerungsgeschäft

Nach der noch bis Ende 2008 geltenden Rechtslage muss der Wertzuwachs bei einem Termingeschäft, beispielsweise bei einer Verkaufs- oder Kaufoption, nur dann versteuert werden, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts höchstens zwölf Monate beträgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt einen Fall entschieden, in dem der Erwerber einer Kaufoption die Aufwendungen für die Anschaffung des Optionsrechts als Werbungskosten geltend gemacht hat, nachdem er die Option hatte verfallen lassen. Der BFH hat dies leider ebenfalls abgelehnt. Von steuerlich beachtlichen Termingeschäften - hierzu zählen unter anderem auch Optionsgeschäfte - gehen die Richter nur dann aus, wenn Sie als Steuerpflichtiger einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangen.

Voraussetzung: Der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil darf nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind nur dann erfüllt, wenn der Optionsinhaber durch die Beendigung auch tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt, d.h. das Basisgeschäft durchführt.

Hinweis: Bei nach dem 31.12.2008 erworbenen Rechten sind die entsprechenden Wertzuwächse auch außerhalb der bisher geltenden Haltefrist von einem Jahr steuerbar.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2008)

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