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Keine Vermietungsabsicht bei
"Warten auf bessere Zeiten"
Als Vermieter stellt sich Ihnen die Frage, ob Sie Ihre Aufwendungen für leerstehende
Wohnungen als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung abziehen können.
Diese Frage kann mit einem eindeutigen "Ja" beantwortet werden, wenn Sie dem
Finanzamt plausibel machen können, dass Sie weiterhin eine Vermietung beabsichtigen
(z.B. Schaltung von Vermietungsanzeigen, Beauftragung eines Maklers).
In Sonderfällen ist aber eine Vermietungsabsicht zu verneinen und folglich ein
Werbungskostenabzug abzulehnen. Das hat kürzlich das Finanzgericht Sachsen-Anhalt
getan. Es ging um Wohnungen und Garagen in den neuen Bundesländern, die früher
vermietet waren und jetzt leerstehen. Trotz starker Sanierungsbedürftigkeit hatte der
Immobilienbesitzer von einer Sanierung Abstand genommen, weil aufgrund des
Bevölkerungsrückgangs auch nach einer Modernisierung eine anschließende Vermietung
unwahrscheinlich war. Aus Sicherheitsgründen hatte er sogar die Eingangstüren und die
Fenster zugemauert. Eine (Neu-)Vermietung war somit faktisch unmöglich. Der
Hausbesitzer hatte überhaupt keine ernsthaften und nachhaltigen
Vermietungsbemühungen unternommen, sondern lediglich auf "bessere Zeiten" gewartet.
Das war den Richtern zu wenig. Sie lehnten folglich einen Werbungskostenabzug ab. Für
das Gericht spielte es keine Rolle, dass aller Voraussicht nach selbst eine zeitgemäße
Sanierung und das anschließende Anbieten der Wohnungen erfolglos geblieben wäre.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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