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Keine Vermietungsabsicht bei "Warten auf bessere Zeiten"

Als Vermieter stellt sich Ihnen die Frage, ob Sie Ihre Aufwendungen für leerstehende Wohnungen als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung abziehen können. Diese Frage kann mit einem eindeutigen "Ja" beantwortet werden, wenn Sie dem Finanzamt plausibel machen können, dass Sie weiterhin eine Vermietung beabsichtigen (z.B. Schaltung von Vermietungsanzeigen, Beauftragung eines Maklers).

In Sonderfällen ist aber eine Vermietungsabsicht zu verneinen und folglich ein Werbungskostenabzug abzulehnen. Das hat kürzlich das Finanzgericht Sachsen-Anhalt getan. Es ging um Wohnungen und Garagen in den neuen Bundesländern, die früher vermietet waren und jetzt leerstehen. Trotz starker Sanierungsbedürftigkeit hatte der Immobilienbesitzer von einer Sanierung Abstand genommen, weil aufgrund des Bevölkerungsrückgangs auch nach einer Modernisierung eine anschließende Vermietung unwahrscheinlich war. Aus Sicherheitsgründen hatte er sogar die Eingangstüren und die Fenster zugemauert. Eine (Neu-)Vermietung war somit faktisch unmöglich. Der Hausbesitzer hatte überhaupt keine ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen unternommen, sondern lediglich auf "bessere Zeiten" gewartet. Das war den Richtern zu wenig. Sie lehnten folglich einen Werbungskostenabzug ab. Für das Gericht spielte es keine Rolle, dass aller Voraussicht nach selbst eine zeitgemäße Sanierung und das anschließende Anbieten der Wohnungen erfolglos geblieben wäre.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2008)

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