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Kindergeld: Schulabgänger müssen sich ernsthaft um Ausbildungsplatz bemühen

Hat Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet, haben Sie grundsätzlich nur noch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn es sich in Berufsausbildung befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nochmals klargestellt, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen muss. Im Streitfall hatte eine Schulabgängerin sowohl auf eine formelle Bewerbung bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) als auch bei den Universitäten selbst verzichtet, da ihre Durchschnittsnote im Abiturzeugnis für den beabsichtigten Studiengang Tiermedizin nicht ausreichend war. Die Auskunft der ZVS, dass ein Auslandsjahr auch ohne formelle Bewerbung als Wartezeit berücksichtigt werde, reichte dem BFH für die Gewährung von Kindergeld jedoch nicht aus. Er ging davon aus, dass ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz nicht vorgelegen und die Kindergeldkasse das Kindergeld damit zu Recht zurückgefordert hatte.

Hinweis: Beachten Sie, dass auch die Verwaltung in vergleichbaren Fällen als Nachweis für das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz Unterlagen über eine Bewerbung bei der ZVS fordert.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2008)

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