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Kindergeld: Schulabgänger
müssen sich ernsthaft um Ausbildungsplatz bemühen
Hat Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet, haben Sie grundsätzlich nur noch dann
Anspruch auf Kindergeld, wenn es sich in Berufsausbildung befindet oder eine
Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat nochmals klargestellt, dass sich das Kind ernsthaft um einen
Ausbildungsplatz bemühen muss. Im Streitfall hatte eine Schulabgängerin sowohl auf
eine formelle Bewerbung bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS)
als auch bei den Universitäten selbst verzichtet, da ihre Durchschnittsnote im
Abiturzeugnis für den beabsichtigten Studiengang Tiermedizin nicht ausreichend war. Die
Auskunft der ZVS, dass ein Auslandsjahr auch ohne formelle Bewerbung als Wartezeit
berücksichtigt werde, reichte dem BFH für die Gewährung von Kindergeld jedoch nicht
aus. Er ging davon aus, dass ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz nicht
vorgelegen und die Kindergeldkasse das Kindergeld damit zu Recht zurückgefordert
hatte.
Hinweis: Beachten Sie, dass auch die Verwaltung in vergleichbaren Fällen als Nachweis
für das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz Unterlagen über eine Bewerbung
bei der ZVS fordert.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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