Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]

Personalrabatt als eigene Einkünfte des Kindes

Hat Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet, kann es für Kindergeldzahlungen im Regelfall nur noch berücksichtigt werden, wenn es sich in Berufsausbildung befindet und die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR nicht übersteigen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass steuerpflichtige Personalrabatte des Kindes im Rahmen des Ausbildungsarbeitsverhältnisses - z.B. für den Erwerb eines Pkw - in diese Berechnung mit einzubeziehen sind. Dies gilt auch dann, wenn Ihr Kind diesen Vorteil an Sie als Kindergeldberechtigten weitergibt. Der BFH sieht in der Weitergabe eines gewährten Personalrabatts eine für das Kind disponible Aufwendung und eine Entlastung für Sie als Kindergeldberechtigten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2008)

[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben