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Personalrabatt als eigene
Einkünfte des Kindes
Hat Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet, kann es für Kindergeldzahlungen im Regelfall
nur noch berücksichtigt werden, wenn es sich in Berufsausbildung befindet und die
eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR nicht
übersteigen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass steuerpflichtige
Personalrabatte des Kindes im Rahmen des Ausbildungsarbeitsverhältnisses - z.B. für
den Erwerb eines Pkw - in diese Berechnung mit einzubeziehen sind. Dies gilt auch dann,
wenn Ihr Kind diesen Vorteil an Sie als Kindergeldberechtigten weitergibt. Der BFH sieht
in der Weitergabe eines gewährten Personalrabatts eine für das Kind disponible
Aufwendung und eine Entlastung für Sie als Kindergeldberechtigten.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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