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Werbungskostenerstattungen werden steuerpflichtige Einnahmen: Wenn Werbungskosten in späteren Jahren erstattet werden

Als Werbungskosten können Sie alle Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt der steuerpflichtigen Einnahmen abziehen. Doch was passiert, wenn Sie in einem späteren Jahr als Werbungskosten abgezogene Beträge - aus welchen Gründen auch immer - erstattet bekommen. Das Finanzgericht Nürnberg hat hierzu drei Grundsätze aufgestellt:

  • Erstattete Werbungskosten werden im Zuflussjahr als steuerpflichtige Einnahme bei der Einkunftsart angesetzt, bei der die Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen worden sind.
  • Das gilt auch für Schadenersatzleistungen, die Werbungskosten (einschließlich Abschreibung) ersetzen.
  • Unerheblich ist dabei, wer die Werbungskosten erstattet, ob der eigentliche Vertragspartner oder ein Dritter.

Ein Wohnungseigentümer hatte ein Apartment als Wohnung gekauft und zu Wohnzwecken vermietet. Jahre später stellte sich heraus, dass für das in einem Gewerbegebiet gelegene Objekt lediglich eine Nutzung als gewerbliches Apartmenthotel genehmigt worden war. Der Eigentümer erhielt von der Immobilienvermittlungsfirma und aus der Notarhaftpflicht Schadenersatzleistungen. Soweit diese Zahlungen auf zuvor abgezogene Werbungskosten entfielen, nahm das Gericht steuerpflichtige Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an.

Hinweis: Soweit es sich bei den Schadenersatzleistungen um die zurückgezahlten Anschaffungskosten handelte, lagen keine steuerpflichtigen Mieteinnahmen vor. Die prozentuale Aufteilung der gesamten Zahlung erfolgte im Verhältnis von den als Schadenersatz geltend gemachten Anschaffungskosten für die Wohnung zu den Werbungskosten.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2008)

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