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Werbungskostenerstattungen
werden steuerpflichtige Einnahmen: Wenn Werbungskosten in späteren Jahren
erstattet werden
Als Werbungskosten können Sie alle Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zum
Erhalt der steuerpflichtigen Einnahmen abziehen. Doch was passiert, wenn Sie in einem
späteren Jahr als Werbungskosten abgezogene Beträge - aus welchen Gründen auch
immer - erstattet bekommen. Das Finanzgericht Nürnberg hat hierzu drei Grundsätze
aufgestellt:
- Erstattete Werbungskosten werden im Zuflussjahr als steuerpflichtige Einnahme
bei der Einkunftsart angesetzt, bei der die Aufwendungen als Werbungskosten
abgezogen worden sind.
- Das gilt auch für Schadenersatzleistungen, die Werbungskosten (einschließlich
Abschreibung) ersetzen.
- Unerheblich ist dabei, wer die Werbungskosten erstattet, ob der eigentliche
Vertragspartner oder ein Dritter.
Ein Wohnungseigentümer hatte ein Apartment als Wohnung gekauft und zu
Wohnzwecken vermietet. Jahre später stellte sich heraus, dass für das in einem
Gewerbegebiet gelegene Objekt lediglich eine Nutzung als gewerbliches Apartmenthotel
genehmigt worden war. Der Eigentümer erhielt von der Immobilienvermittlungsfirma und
aus der Notarhaftpflicht Schadenersatzleistungen. Soweit diese Zahlungen auf zuvor
abgezogene Werbungskosten entfielen, nahm das Gericht steuerpflichtige Einnahmen bei
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an.
Hinweis: Soweit es sich bei den Schadenersatzleistungen um die zurückgezahlten
Anschaffungskosten handelte, lagen keine steuerpflichtigen Mieteinnahmen vor. Die
prozentuale Aufteilung der gesamten Zahlung erfolgte im Verhältnis von den als
Schadenersatz geltend gemachten Anschaffungskosten für die Wohnung zu den
Werbungskosten.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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