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Ausländische Vermietungsverluste mindern Steuerlast

Haben Sie eine Ferienwohnung im Ausland, die Sie zumindest hin und wieder auch vermieten? Dann stellt sich die Frage, ob Sie die Verluste in Deutschland steuerlich geltend machen können?

Im Streitfall betrugen die Verluste der Immobilienbesitzer aus der Vermietung der Ferienwohnung in Portugal 6.000 EUR bzw. 7.000 EUR. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen hatte für diese Einkünfte unstreitig Portugal das Besteuerungsrecht. Die Verluste konnten daher nicht mit deutschen positiven Einkünften verrechnet werden. Die Besitzer wollten jedoch erreichen, dass die Verluste wenigstens den deutschen Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen mindern. Im Steuerrecht bezeichnet man dies als sogenannten negativen Progressionsvorbehalt.

Das Finanzamt lehnte dies ab. Die Verluste würden lediglich entsprechende Gewinne mindern, die in späteren Kalenderjahren entstünden. Das Finanzgericht Hamburg sah hierin aber einen Verstoß gegen europäisches Recht (gegen die Kapitalverkehrsfreiheit) und gab der Klage statt. Zum einen stehe überhaupt nicht fest, ob in späteren Kalenderjahren überhaupt Gewinne aus der Vermietung der Wohnung erzielt würden. Zum anderen entstünden dem Steuerzahler durch die Nichtberücksichtigung der ausländischen Verluste Zins- und Liquiditätsnachteile.

Tipp: Bei ausländischen Vermietungsverlusten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sollte man sich stets auf die vorteilhafte Hamburger Entscheidung berufen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2008)

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