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Ausländische
Vermietungsverluste mindern Steuerlast
Haben Sie eine Ferienwohnung im Ausland, die Sie zumindest hin und wieder auch
vermieten? Dann stellt sich die Frage, ob Sie die Verluste in Deutschland steuerlich
geltend machen können?
Im Streitfall betrugen die Verluste der Immobilienbesitzer aus der Vermietung der
Ferienwohnung in Portugal 6.000 EUR bzw. 7.000 EUR. Nach dem
Doppelbesteuerungsabkommen hatte für diese Einkünfte unstreitig Portugal das
Besteuerungsrecht. Die Verluste konnten daher nicht mit deutschen positiven Einkünften
verrechnet werden. Die Besitzer wollten jedoch erreichen, dass die Verluste wenigstens
den deutschen Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen mindern. Im Steuerrecht
bezeichnet man dies als sogenannten negativen Progressionsvorbehalt.
Das Finanzamt lehnte dies ab. Die Verluste würden lediglich entsprechende Gewinne
mindern, die in späteren Kalenderjahren entstünden. Das Finanzgericht Hamburg sah
hierin aber einen Verstoß gegen europäisches Recht (gegen die Kapitalverkehrsfreiheit)
und gab der Klage statt. Zum einen stehe überhaupt nicht fest, ob in späteren
Kalenderjahren überhaupt Gewinne aus der Vermietung der Wohnung erzielt würden.
Zum anderen entstünden dem Steuerzahler durch die Nichtberücksichtigung der
ausländischen Verluste Zins- und Liquiditätsnachteile.
Tipp: Bei ausländischen Vermietungsverlusten in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union sollte man sich stets auf die vorteilhafte Hamburger Entscheidung
berufen.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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