[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
Rückstellungen: Rückstellung wegen künftiger Betreuungsleistungen
Wenn Sie als Gewerbetreibender bilanzieren, dürfen Sie gewinnmindernde Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, wie z.B. bei einem Erfüllungsrückstand aus einem gegenseitigen Vertrag, auch schwebende Geschäfte genannt, bilden.
Das Finanzgericht München hat allerdings entschieden, dass ein selbständiger Versicherungsvertreter keine Rückstellung für künftige Betreuungsleistungen aufgrund bestehender Versicherungsverträge bilden kann. Zwei Punkte waren ausschlaggebend:
- Es war im Streitfall weder rechtlich noch wirtschaftlich erkennbar, dass mit der Zahlung der Abschlussprovision zukünftige Betreuungsleistungen abgegolten wurden, und
- für die Abgeltung des künftigen Betreuungsaufwands war die laufende Zahlung von Folgeprovisionen vorgesehen.
Letztlich bestand keine Verpflichtung zur anteiligen Rückzahlung von Abschlussprovisionen, wenn der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung zur Kundenbetreuung und Bestandspflege nicht oder nur unzureichend erfüllte. Auch die Höhe der Abschlussprovision ließ keinen Bezug zu künftigen Leistungsverpflichtungen im Bereich Kundenbetreuung und Bestandspflege erkennen. Vielmehr war die Höhe der Abschlussprovision im Wesentlichen von der Beitrags- oder Versicherungssumme und dem gewählten Lebens- bzw. Rentenversicherungstarif abhängig. Dies alles ließ darauf schließen, dass für die Abschlussprovision das vom Kläger generierte Versicherungsvolumen ausschlaggebend war und nicht sein Aufwand in der Bestandsbetreuung.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2008)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]