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Gewerblicher Grundstückshandel: Gewerblicher Grundstückshandel wegen "branchennaher Tätigkeit"
Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt stets vor, wenn innerhalb von fünf Jahren seit dem Erwerb, der Herstellung oder grundlegenden Modernisierung mehr als drei Objekte veräußert werden. In den letzten Jahren häufen sich zudem die Fälle, in denen Finanzverwaltung und Rechtsprechung auch bei der Veräußerung von weniger als vier Objekten von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgehen.
So erzielt eine Grundstücksgemeinschaft aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Erwerb von zwei Grundstücken, deren Bebauung/Umgestaltung und anschließender Veräußerung gewerbliche Einkünfte, wenn die Gesellschafter "branchennahe Personen" und an einer auf dem Gebiet des gewerblichen Grundstückshandels tätigen OHG beteiligt sind. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden. Die Immobilienbesitzer hatten sich zu einer Grundstücksgemeinschaft zusammengeschlossen, zwei Grundstücke erworben und diese anschließend mit erheblichem finanziellen Aufwand und einer Vielzahl von Einzelaktivitäten neu bebaut bzw. vollständig umgestaltet. Das dabei neugeschaffene Gesamtobjekt hatten sie sodann zeitnah veräußert. Daneben hatten die Immobilienbesitzer als Beteiligte der OHG eine Vielzahl weiterer Objekte gehandelt. Diese Aktivitäten sind in die Gesamtbetrachtung zur Frage, ob die Tätigkeit der Gemeinschaft dem Bild eines Gewerbebetriebs entspricht, einzubeziehen. Denn die Immobilienbesitzer waren neben ihrer Verbundenheit in der Grundstücksgemeinschaft im selben Verhältnis an der OHG beteiligt, welche einen gewerblichen Grundstückshandel zum Gegenstand hatte. Die gewerbliche Tätigkeit der OHG bestand in denselben Aktivitäten, welche die Kläger hinsichtlich der hier infrage stehenden Objekte entfalteten, nämlich in Erwerb, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken. Ein Außerachtlassen dieser Aktivitäten und künstliches Heraustrennen einzelner Objekte aus der Gewerblichkeit widerspräche der Verkehrsanschauung. Durch Verteilung verschiedener Objekte auf verschiedene Gesellschaften kann es für die Frage der Gewerblichkeit zu keinem abweichenden Ergebnis kommen. Dies gilt jedenfalls für Gesellschaften, an denen - wie im Streitfall - dieselben Personen im selben Verhältnis beteiligt sind.
Hinweis: Bei Großobjekten mit zahlreichen Gewerbeeinheiten spricht eine langfristige Vermietung nicht gegen eine Veräußerungsabsicht. Im Gegenteil: Wenn der potentielle Erwerber nicht ausnahmsweise an einer Eigennutzung Interesse hat, wird die Attraktivität des Objekts hierdurch sogar gesteigert.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2008)
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