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Rückstellungen: Gewinnmindernde Rückstellung wegen drohender Honorarrückforderung

Wenn Sie als Freiberufler oder Gewerbetreibender Ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, können Sie sowohl handels- als auch steuerrechtlich eine gewinnmindernde Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Die Bildung einer solchen Rückstellung setzt aber eine betrieblich veranlasste und in der Vergangenheit wirtschaftlich verursachte, aber dem Grund und/oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten voraus. Ferner muss wahrscheinlich sein, dass die Verbindlichkeit besteht oder entstehen wird und Sie hieraus in Anspruch genommen werden.

Das Finanzgericht Niedersachsen lehnt es daher ab, bei einem bilanzierenden Zahnarzt Rückstellungen für Honorarrückforderungsansprüche für eventuelle Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs sowie Rückstellungen für Honorarrückforderungsansprüche im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung in Höhe von 98.500 EUR gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die Bildung einer solchen gewinnmindernden Rückstellung wäre nur möglich gewesen, wenn die kassenärztliche Vereinigung den Zahnarzt bereits persönlich in Anspruch genommen hätte oder wenn aufgrund anderer Umstände überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre, dass die kassenärztliche Vereinigung eine generelle Rückforderung vornehmen würde. Im Streitfall bestanden aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die kassenärztliche Vereinigung überhaupt die Absicht hatte, den Zahnarzt in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus lehnten die Richter auch eine Rückstellungsbildung wegen behaupteter Garantieleistungen sowie nicht bezahlter privatärztlicher Leistungen ab, weil der Zahnarzt nicht die konkret bestehende Gefahr einer Inanspruchnahme bzw. Honorarausfälle darlegen konnte.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2008)

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