Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]

Liquiditätsvorteil sichern: Voller Vorsteuerabzug bei privatem und vermietetem Grundstück

Nutzen Sie als Unternehmer Ihr Einfamilienhaus teilweise zu eigenen unternehmerischen Zwecken und teilweise zu eigenen Wohnzwecken, gibt es seit einigen Jahren eine interessante Möglichkeit, sich einen nicht unerheblichen Liquiditätsvorteil zu verschaffen. Sie können die Umsatzsteuerbeträge für die Herstellung des Gebäudes in vollem Umfang als Vorsteuer abziehen. Den selbstgenutzten Gebäudeteil müssen Sie aber als "Eigenverbrauch" mit 19 % Umsatzsteuer belasten.

Ein vollständiger Vorsteuerabzug ist aber nur zulässig, wenn Sie alle Eingangsrechnungen für die Herstellung des Gebäudes Ihrem Unternehmen im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zugeordnet haben. Das heißt konkret, Sie müssen den aus der Gebäudeherstellung entstandenen Vorsteuerabzug in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder spätestens in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung (= spätester Zeitpunkt!) erklären. Darauf hat das Finanzgericht Niedersachsen hingewiesen. Im Streitfall stellte die Immobilienbesitzerin erst ein halbes Jahr nach Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung beim Finanzamt einen Änderungsantrag und machte erstmalig die Vorsteuerbeträge geltend. Die Richter lehnten den Vorsteuerabzug wegen zu später Geltendmachung ab. Unerheblich war, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer noch unter dem sogenannten Vorbehalt der Nachprüfung stand. Falls Sie Fragen hierzu haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2008)

[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben