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Unternehmensvermögen: Wenn Unternehmensvermögen für nichtunternehmerische Zwecke genutzt wird
Beziehen Sie Eingangsleistungen für Ihr Unternehmen, können Sie die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge beim Finanzamt geltend machen. Werden die Eingangsleistungen jedoch teilweise für nichtunternehmerische Zwecke verwendet, fällt im Gegenzug insoweit ein umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch an. In einem kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall hatte der Ehemann von seiner Ehefrau 2/3 eines Ladenlokals in einem ihr gehörenden gemischtgenutzten Objekt angemietet. Anschließend hatte er das gesamte Ladenlokal renoviert und die Vorsteuern aus den Renovierungskosten beim Finanzamt geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte dies an, erfasste allerdings im Gegenzug bezogen auf 1/3 der Renovierungs- und Umbaukosten einen umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch, denn diesen Gebäudeanteil hatte die Ehefrau an einen anderen Unternehmer vermietet. Der BFH erkannte dies an.
Sie sollten daher daran denken: Nutzen Sie Unternehmensvermögen nicht ausschließlich für Ihr Unternehmen, können Sie zwar die damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge in voller Höhe geltend machen. Allerdings erfolgt bezüglich des nichtunternehmerisch genutzten Teils eine Kompensation über einen umsatzsteuerpflichtigen Entnahmeeigenverbrauch. Dies gilt im Übrigen auch, wenn es sich um ein Ladenlokal handelt, das - ohne räumliche Abtrennung - teilweise untervermietet wird.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2008)
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