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Dienstwagenüberlassung: Zuschlag nur für tatsächliche Pkw-Nutzung

Stellen Sie einem Arbeitnehmer unentgeltlich einen Dienstwagen zur Verfügung, der auch für Privatfahrten genutzt werden darf? In diesem Fall wird der private Nutzungsvorteil mit 1 % des Listenpreises als Arbeitslohn besteuert. Dieser lohnsteuerpflichtige Betrag erhöht sich um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt wird. Für diesen Zuschlag kommt es nach zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf an, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wird.

Dem ersten Urteil lag ein sogenannter Park-and-ride-Fall zugrunde, in dem der Arbeitgeber seinem Geschäftsführer (G) einen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt hatte. Beim Lohnsteuerabzug ermittelte der Arbeitgeber den Zuschlag nicht auf der Grundlage der Entfernung von der Wohnung des G zur Arbeitsstätte (118 km), sondern nach der Teilstrecke zum nächst­gelegenen Bahnhof (3,5 km), weil G von dort aus mit der Bahn zur Arbeitsstätte gefahren war. Das Finanzamt legte dem Zuschlag jedoch die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte zugrunde.

Der BFH bestätigte erfreulicherweise die vom Arbeitgeber vorgenommene Ermittlung des Zuschlags. Er sah es als gerechtfertigt an, dass für den Zuschlag zum Arbeitslohn ebenso wie für die Entfernungspauschale nur auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens abzustellen sei.

Das zweite Urteil betraf einen Fall, in dem einem Außendienstmitarbeiter von seinem Arbeitgeber für Kundenbesuche ein Dienstwagen überlassen wurde, den dieser auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Der Mitarbeiter suchte an einem Arbeitstag in der Woche den Betriebssitz des Arbeitgebers auf. Das Finanzamt sah den Betriebssitz als (regelmäßige) Arbeitsstätte an und erhöhte bei der Veranlagung des Außendienstmitarbeiters den Bruttoarbeitslohn um den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Auch der BFH beurteilte den Betriebssitz als (regelmäßige) Arbeitsstätte. Im Gegensatz zum Finanzamt machte er den Ansatz des Zuschlags aber davon abhängig, ob der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt wurde. Für den Fall, dass der Mitarbeiter den Dienstwagen einmal wöchentlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt habe, sei bei der Ermittlung des Zuschlags auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten abzustellen.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2008)

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