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Spende an Kirche: Spende an eine Kirche kann eine verdeckte Gewinnausschüttung sein
Sind Sie Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft und wendet die Kapitalgesellschaft Ihnen Vorteile zu, die sie einem fremden Dritten nicht gewähren würde, dürfen diese Aufwendungen den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern. Sie sind folglich für die Festsetzung der Körperschaftsteuer außerhalb der Bilanz dem Gewinn wieder hinzuzurechnen und erhöhen damit das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft. Ihnen als Gesellschafter fließt der gewährte Vorteil als Einkünfte aus Kapitalvermögen (sogenannte verdeckte Gewinnausschüttungen, vGA) zu, die derzeit nach dem Halbeinkünfteverfahren bei Ihrer Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen sind. Ab 2009 unterliegen auch vGA der 25%igen Abgeltungsteuer.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in diesem Zusammenhang kürzlich einen Fall zu entscheiden, in dem eine Kapitalgesellschaft einer Kirchengemeinde Gelder spendete. Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass die Zuwendungen als vGA anzusehen sind, wenn sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die Kapitalgesellschaft diese durch das Näheverhältnis zwischen Zuwendungsempfänger und Gesellschafter veranlasst erbracht hat.
Tipp: Möchten Sie der Kirchengemeinde, der sie selbst angehören, Zuwendungen zukommen lassen, dann besteht die Gefahr, dass diese als vGA gewertet werden, wenn Sie die Zuwendung nicht unmittelbar, sondern über die Kapitalgesellschaft erbringen. Sie sollten daher prüfen bzw. durch einen Steuerberater prüfen lassen, ob es nicht steuerlich sinnvoller ist, wenn Sie die Zuwendungen selbst erbringen und in Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2008)
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