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Negativer Arbeitslohn: Rückgängigmachung eines Mitarbeiteraktienprogramms
Überlassen Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern Aktien oder vergleichbare Wertpapiere, führt dies zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn. Es kommt vor, dass solche Mitarbeiterbeteiligungsprogramme bereits kurze Zeit später aus den unterschiedlichsten Gründen wieder aufgehoben werden. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat diesbezüglich entschieden, dass die spätere Rückgabe von in einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm erhaltenen Aktien zu negativem Arbeitslohn führt.
Dieser negative Arbeitslohn kann aber logischerweise nicht höher sein als der zuvor versteuerte Arbeitslohn. Folglich ist die Höhe der negativen Einnahme auf den Betrag begrenzt, den die Arbeitnehmer bei Aktienausgabe als Arbeitslohn versteuern mussten. Eine zwischen Ausgabe und Rückübertragung der Aktien eingetretene Wertsteigerung betrifft das Privatvermögen und kann insoweit nicht als negative Einnahme berücksichtigt werden. Die im Streitfall eingetretene Werterhöhung von 4,24 EUR je Aktie zwischen Ausgabe und Rückübertragung wirkte sich daher leider nicht zugunsten der Arbeitnehmer aus.
Information für: | Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2008)
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