Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]

Betriebliche Altersversorgung: Verwaltungskosten lohnsteuerlich irrelevant

Haben Sie sich als Arbeitgeber auch dazu entschieden, die in Ihrem Unternehmen angebotene betriebliche Altersversorgung von einer sogenannten Clearing-Stelle verwalten zu lassen? Vertragliche Beziehungen bestehen in solch einem Fall ausschließlich zwischen dem Arbeitgeber und der Clearing-Stelle. Die Kosten belaufen sich auf bis zu 2,50 EUR pro Vertrag und Monat. Welche steuerlichen Folgerungen ergeben sich, wenn diese Verwaltungskosten letztlich wirtschaftlich vom Arbeitnehmer getragen werden?

Zahlung durch den Arbeitgeber

Die Verwaltung hat diesbezüglich entschieden, dass die Zahlung von Verwaltungskosten durch den Arbeitgeber an eine Clearing-Stelle lohnsteuerlich irrelevant ist. Trägt der Arbeitgeber die Verwaltungskosten, liegt beim Arbeitnehmer kein Zufluss von Arbeitslohn vor.

Zahlung durch den Arbeitnehmer

Werden die Aufwendungen dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer erstattet, handelt es sich nicht um eine Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersversorgung, sondern um eine Einkommensverwendung (= Zahlung des Arbeitnehmers aus seinem "Netto"). Beim Arbeitnehmer liegen keine Aufwendungen zur Sicherung oder Erzielung von Einkünften vor. Folglich können die Arbeitnehmer die Beträge weder bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch bei ihren sonstigen Einkünften als Werbungskosten geltend machen.

Hinweis: Vom Arbeitgeber zusätzlich übernommene Verwaltungskosten von Pensionskassen führen aber zum Zufluss von Arbeitslohn.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2008)

[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben