Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]

Fortbildungsmaßnahme: Fahrtkosten bei befristeter Fortbildung

Nimmt ein Arbeitnehmer an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teil, kann er die dadurch veranlassten Kosten als Werbungskosten abziehen. Alternativ können Sie als Arbeitgeber diese Kosten auch lohnsteuerfrei ersetzen.

Für den Abzug der Fahrtkosten bzw. für deren steuerfreie Erstattung ist entscheidend, ob der Ort der Bildungsmaßnahme als regelmäßige Tätigkeitsstätte anzusehen ist. In diesem Fall können die Fahrtkosten nur mit der sogenannten Entfernungspauschale berücksichtigt werden, die zurzeit erst ab dem 21. Kilometer mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer gewährt wird. Ist der Ort der Fortbildungsmaßnahme steuerlich hingegen nicht als regelmäßige Tätigkeitsstätte anzusehen, können die Fahrtkosten höher abgerechnet werden: entweder mit den tatsächlichen Kosten oder mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer.

Mit dieser Problematik hatte sich aktuell der Bundesfinanzhof (BFH) zu befassen. Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer neben seiner Vollbeschäftigung vier Jahre lang an zwei Abenden und am Samstag an einer auswärtigen beruflichen Bildungsmaßnahme teilgenommen. Eine Bildungseinrichtung wird nach Meinung des BFH im Allgemeinen nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer an einer längerfristigen, jedoch vorübergehenden beruflichen Bildungsmaßnahme teilnimmt. Die Fahrtkosten zu dem Bildungsinstitut sind deshalb nicht nur mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe oder mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Information für: alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2008)

[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben